Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Verträge für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte


Es gibt vergütungsgeringfügig Beschäftigte (ehemals 450-Euro-Kräfte, in 2025 556-Euro-Kräfte) und zeitgeringfügig (kurzfristig) Be­schäf­tigte, die beide von dem Begriff "Minijob" erfasst werden. Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Website der Minijobzentrale.


Kurz gefasste Verträge für Minijobs finden Sie auf unser Website nicht. 

Warum?

Minijobber sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer wie alle anderen Mitarbeiter/innen auch. Sie haben nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. Deshalb müssen Verträge mit Minijobbern noch zusätzliche Vereinbarungen enthalten. Nur so können Sie sich vor Haftungsrisiken, insbesondere im Fall der Doppelbeschäftigung (⇒ § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV) schützen.

Wählen Sie also bitte auch für diese Arbeitnehmer/innen einen normalen befristeten oder un­be­fristeten Vertrag, ergänzt um die Allgemeinen Arbeitsertragsbedingungen aus und dann zu­sätzlich einen Zusatzvertrag für vergütungsgeringfügig Beschäftigte oder kurzfristig (zeit­ge­ring­fügig) Beschäftigte aus der nachstehenden Auswahl.

Beachten Sie zudem, dass für geringfügig Beschäftige eine gesetzliche Pflicht zur Auf­zeich­ung der tatsächlichen Arbeitszeit besteht (siehe dazu unser ⇒ Merkblatt zum Min­dest­lohn­gesetz und Merkblätter - Individualarbeitsrecht). Das gilt nicht nur für die vergütungs­geringfügig Beschäftigten, sondern auch für die 70-Tages- bzw. 3-Monats-Ver­träge (zeit­geringfügig Beschäftigte).

Weitere Informationen zum Thema Minijobs finden Sie in den ⇒ Geringfügigkeitsrichtlinien.

Zusatzverträge für geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

556-Euro-Mini-Job - Ergänzungsvereinbarung für dauerhaft geringfügig Beschäftigte

ohne Vereinbarung für den Fall der Erhöhung der Entgeltansprüche, da die Geringfügigkeitsgrenze automatisch mit dem Mindestlohn ansteigt. Sie liegt im Jahr 2025 bei 556 Euro.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 / Stand 2025

kurzfristig Beschäftigte - Ergänzungsvereinbarung (maximal 3 Monate bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Arbeitstagen in der Woche)

nach § 8 I Ziff. 2 1. Alt. SGB IV
Seit 2015 können kurzfristige sozialabgabenfreie Beschäftigungsverhältnisse bis zur Dauer von 3 Monaten (zuvor 2 Monate) abgeschlossen werden.
Beachten Sie bitte die ⇒  Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 / Stand 2025

kurzfristig Beschäftigte - Ergänzungsvereinbarung (maximal 70 Arbeitstage bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche)

nach § 8 I Ziff. 2 2. Alt. SGB IV
Seit 2015 können kurzfristige sozialabgabenfreie Beschäftigungsverhältnisse für maximal 70 Arbeitstage (zuvor 50 Arbeitstage) abgeschlossen werden. 
Beachten Sie bitte die ⇒ Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 / Stand 2025

 
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