Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Aus Sachgründen befristete Arbeitsverträge


können abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor im Unternehmen tätig war; auch im direkten Anschluss an ein zuvor bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis. Wirk­samkeits­vor­aus­setzung der Befristung ist das Vorliegen eines Sachgrundes. Ein typischer Fall ist dabei auch der befristete Vertrag zur Aushilfe bis maximal 6 Monate Dauer. Weitere Informationen dazu finden Sie unter ⇒ Tipps - mit Sachgrund befristete Verträge und in unserem Merkblatt "befristete Ar­beits­ver­träge".

Hinweise zu den verschiedenen mit Sachgrund befristeten Verträgen und den Klauselvarianten finden Sie unter den Tipps bei ⇒ Varianten mit Sachgrund und ⇒ Vertragsvarianten.

TECHNISCHER HINWEIS ZUM AUSDRUCK DER VERTRÄGE

Die Musterverträge, die aus einem vorgeschalteten Blatt zur Dateneingabe und dem danach folgenden eigentlichen Vertragstext bestehen, können leider nur insgesamt, also einschließlich des Blatts zur Dateneingabe, ausgedruckt werden. Ausschließlich den Vertragstext ohne das Vorblatt auszudrucken ist technisch nicht möglich.

Dabei handelt es sich um ein bekanntes Problem des Microsoft-Programmes Word, auf das wir leider keinen Einfluss haben. 

Formularverträge mit Befristung aus Sachgründen

1a. zeitlich mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag und variabler Arbeitszeit

wie Nr. 1, aber mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall)
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 1 und II 2.

1b. zeitlich mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag und flexibler Mehrarbeitsvereinbarung

wie Nr. 1, aber mit Zusatz, wonach bis zu 25 % der vereinbarten Re­gel­arbeitszeit zusätzlich variabel i.S.d. § 12 TzBfG abgefordert werden können und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten sind
 Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 3.

2. befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an die Berufsausbildung als Sachgrund zur Befristung

nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ohne Ver­län­gerungs­möglichkeit, daher nur in Ausnahmefällen zu empfehlen (siehe Merkblatt "Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Berufsausbildung").
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 2.
Im Normalfall empfehlen wir den Vertragstyp 1a unter den sachgrundlos befristeten Verträgen.
Diese Vertragsfassung bietet die Möglichkeit, auszuwählen, ob zusätzlich eine Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall (variable Arbeitszeit) und/oder eine flexible Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit/Über­stunden aufgenommen werden soll (Universalfassung).

3. befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung Schwangerer und Elternzeiter

nach § 21 BEEG mit Sonderkündigungsmöglichkeit bei Abbruch der Elternzeit
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 3.

3a. befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung Schwangerer und Elternzeiter mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeit

wie Nr. 3, aber mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall) und der aber auch abwählbaren Mögl­ich­keit, eine flexible Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit/Über­stunden in den Vertrag aufzunehmen.
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 3 und II 2.

4. Aushilfsarbeitsvertrag

für die Dauer von maximal 6 Monaten und Tages-Kündigungsfrist innerhalb der ersten 3 Monate sowie ohne Urlaubsanspruch bei Laufzeit unter einem Monat
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 4.

5. Aushilfsarbeitsvertrag mit flexibler Stundenaushilfe

für die Dauer von maximal 6 Monaten mit Tages-Kündigungsfrist innerhalb der ersten 3 Monate, ohne Urlaubsanspruch bei Laufzeit unter einem Monat und mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall) sowie flexibler Mehrarbeit bis zu 25 % der vereinbarten Mindestarbeitszeit. Vergütung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 5.

6. zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund zur Befristung

und dadurch bestehender Möglichkeit der automatischen vorzeitigen Be­en­di­gung bei Erreichen des Zwecks unter Einhaltung einer An­kün­di­gungsfrist.
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 6.

6a. zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund zur Befristung und variabler Arbeitszeit

wie Nr. 6, aber mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Anpassung der Ar­beit­szeit an den Arbeitsanfall) und der Möglichkeit, zusätzlich eine Ver­pflich­tung zur Leistung variabler Mehrarbeit zu vereinbaren.
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 6 und II 2.

7. befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung in Pflegezeit befindlicher Arbeitnehmer

nach § 6 PflegeZG mit Sonderkündigungsmöglichkeit bei vorzeitiger Be­en­di­gung der Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZG
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 7.

7a. befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung in Pflegezeit befindlicher Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeit

wie Nr. 7, aber mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall) und der aber auch abwählbaren Mög­lich­keit, eine flexible Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit/Über­stunden in den Vertrag aufzunehmen.
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt III 7 und II 2 und 3.

8. Vertrag über ein Orientierungspraktikum

i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MiLoG i.V.m. § 26 BBiG. Dieser Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Er darf nur bis zur Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ab­ge­schlossen werden.
Ziehen Sie zur weiteren Erläuterung unser ⇒ Merkblatt zum Mindestlohngesetz heran.

9. Vertrag für Werkstudenten zur Aushilfe

für maximal 6 Monate unter Berücksichtigung der sozial­ver­siche­rungs­recht­lichen Besonderheiten der Beschäftigung von Werk­stu­denten, für vom Ar­beit­geber nur Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. In der Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit. Vergütung durch Monatsentgelt.
Einen allgemeinen befristeten Vertrag für Werkstudenten mit Vergütung auf Stundenbasis finden Sie unter den sachgrundlos befristeten Verträgen oder direkt ⇒ hier.

10. Vertrag über ein Schülerpraktikum

Dieser Vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Er kann mit Schülern abgeschlossen werden, die entweder
- im Rahmen einer Schulveranstaltung
- eines Fachpraktikums im Rahmen eines Bildungsgangs
  der Berufsschule oder
- eines Ausbildungsplans der Schule
in den Betrieb eintreten. Zwischen den o.a. drei Varianten können Sie in der zweiten Titelzeile des Formulars wechseln; der Text wird dann jeweils an­ge­passt.

 
Direktlink