Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Änderungs- und Entfristungsvereinbarungen
Die Verträge zur dauerhaften Änderung oder Entfristung (unbefristete Fortsetzung) finden Anwendung, wenn
- geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart werden sollen oder
- bisher befristete Arbeitsverträge entfristet werden sollen, wobei es sich empfiehlt, an dieser "Schnittstelle" des Vertrages ggf. nochmals andere Bedingungen zu vereinbaren, das spätere Änderungen nur noch einvernehmlich oder unter erschwerten Bedingungen mittels eines Änderungskündigung vorgenommen werden können.
Die Verträge 1 bis 6 tragen als Überschrift den Text "Änderung des Arbeitsvertrags" und können in dieser Form genutzt werden, wenn Sie Verträge im normalen laufenden Arbeitsverhältnis inhaltlich ändern wollen. Soll der Vertrag indes gleichzeitig entfristet werden, so können Sie in der Überschrift durch Wechsel des Wortes "Änderung" im Pulldown-Feld in "unbefristete Fortsetzung" in den Text des Vertrages zusätzlich die Entfristungsvereinbarung aufnehmen.
Soll nur ohne weitere Änderungen eine Entfristung vereinbart werden, empfehlen wir Ihnen den Vertragstyp 8. Wenn zumindest aber aktuellere Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen eingeführt werden sollen, wählen Sie den Vertragstyp 9.
WICHTIGER HINWEIS:
Wenn Sie Verträge ändern wollen, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossenen wurden und noch Klauseln über die Anwendung von Tarifverträgen enthalten, müsssen Sie Vertragsvarianten wählen, mit denen auch die neuen AAB vereinbart werden. Wählen Sie nicht die Vertragsvarianten 7-8 sowie 10 und 11! Nehmen Sie im Zweifel vorher mit uns Kontakt auf. Lesen Sie dazu auch unser ⇒ Merkblatt zur Tarifbindung.
Befristete Änderungsvereinbarungen finden Sie unter ⇒ befristete Änderungsverträge.
1. allgemeine Änderung eines Arbeitsvertrages mit der Möglichkeit, die aktuellen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen und andere materielle Änderungen (z.B. Dauer der Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub) zu vereinbaren, aber ohne spezielle Regelungen zur Arbeitszeit oder Mehrarbeitsabgeltung. |
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2. Änderung zum Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf / Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall). |
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3. Änderung zum Arbeitsvertrag mit flexibler Mehrarbeitsvereinbarung wonach bis zu 25 % der vereinbarten Regelarbeitszeit zusätzlich variabel i.S.d. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgefordert werden können und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten sind. |
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4. Änderung zum Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeitsvereinbarung Kombination aus den beiden vorstehenden Vertragstypen (variable Arbeitszeit und flexible Mehrarbeitsgestaltung). |
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5. Änderung zum Arbeitsvertrag mit pauschaler Mehrarbeitsabgeltung bis zu maximal 20 % der vereinbarten Regelarbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung abverlangt werden können. Der Anteil der abgegoltenen Mehrarbeit kann in den Schritten 5 - 10 - 15 und 20 % ausgewählt werden. |
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6. Änderung zum Arbeitsvertrag in Teilzeit mit Stundenabrechnung mit Vereinbarung eines Stundenentgelts, wobei nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mindestens aber die Stunden nach der vereinbarten Regelarbeitszeit, bezahlt werden. Mehrarbeit kann im Folgemonat gezahlt werden. Kein Arbeitszeitkonto. |
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7a. Kurzfassung zur Änderung der Arbeitszeit und Vergütung bei Monatsvergütung zur dauerhaften Abänderung der vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit mit entsprechender Änderung der Höhe der monatlichen Vergütung. |
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7b. Kurzfassung zur Änderung der Arbeitszeit und ggf. der Vergütung bei Stundenvergütung zur dauerhaften Abänderung der vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit bei Verträgen, die eine Vergütung nach geleisten Stunden vorsehen (Vertragstyp 6). Bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Änderungsvertrages kann auch eine Veränderung der Höhe der Stundenvergütung vorgenommen werden. |
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8. Entfristungsvereinbarung zur alleinigen Aufhebung der Befristung eines Arbeitsvertrages. |
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9. Entfristungsvereinbarung mit neuen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen Dieser Vertrag lässt im Übrigen ebenso wie der Vertrag Nr. 8 die bisher geltenden Kern-Arbeitsbedingungen zwar inhaltlich unverändert, führt aber gleichzeitig neue, aktuellere Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen ein, die dem Vertrag beigefügt werden müssen. |
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10. Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG nach entsprechender Geltendmachung des Teilzeitanspruchs durch den Arbeitnehmer. Der Vertrag lässt im Übrigen die bisher geltenden Arbeitsbedingungen inhaltlich unverändert. Eine bestimmte Lage der Arbeitszeit kann vereinbart werden; das entsprechende Textfeld kann aber auch leer gelassen werden. Zu den Anspruchsvoraussetzungen lesen Sie unsere ⇒ Checkliste "Teilzeitwunsch nach § 8 TzBfG". |
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11. "offene" Änderungsvereinbarung in dieses Formular können Sie in § 1 freien Text darüber einsetzten, was geändert werden soll. |
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