Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind sog. "Catch-All-Klauseln" zum Geheimnisschutz unwirksam. Das betrifft auch die Klausel zum Geheimnisschutz in unseren AAB. Faktisch können auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung keine allgemein wirksamen Klauseln zum Geheimnisschutz mehr vereinbart werden. Es bedarf vielmehr individueller und auf die jeweils genau zu bezeichnenden aktuellen Geschäftsgeheimnisse angepasster Zusatzvereinbarungen. Aber auch das reicht nicht aus. Daneben müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen wie technische Zugangshürden, allgemeine interne Richtlinien und Anweisungen neben den arbeitsvertraglichen Geheimhaltungsmaßnahmen geschaffen werden.
Wenn Sie also wirklich schützenswerte Geschäftsgeheimnisse haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir klären dann für Ihren Einzelfall, was zu tun ist und welche individuellen Vereinbarungen dazu getroffen werden können.