Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge


sind nur bei Neueinstellungen unter kalendermäßiger Befristung und im Regelfall nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch eine höchstens dreimalige Ver­län­ge­rung des Arbeitsvertrages zulässig.

Bei Unternehmensneugründungen ist eine Befristung bis zu 4 Jahren mit mehrfacher Verlängerung mög­lich. Bei älteren Arbeitnehmern kann unter weiteren Voraussetzungen auch eine Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren vereinbart werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Merkblatt "Be­fris­te­te Arbeitsverträge".

Achtung: Bei der Verlängerung des befristeten Vertrages darf der Verlängerungsvertrag auch nur die Verlängerung regeln und nichts anderes, noch nicht einmal eine Ver­gü­tungs­höhung! Für die Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge nutzen Sie bitte ausschließlich ⇒ die­ses Formular.

Weitere Hinweise zu sachgrundlos befristeten Verträgen und den Klauselvarianten finden Sie unter den Tipps bei ⇒ sachgrundlos befristeten Verträgen und ⇒ Vertragsvarianten.

TECHNISCHER HINWEIS ZUM AUSDRUCK DER VERTRÄGE

Die Musterverträge, die aus einem vorgeschalteten Blatt zur Dateneingabe und dem danach folgenden eigentlichen Vertragstext bestehen, können leider nur insgesamt, also einschließlich des Blatts zur Dateneingabe, ausgedruckt werden. Ausschließlich den Vertragstext auszudrucken, indem die Seiten des Vertrages selbst in der Druckermaske eingegeben werden, ist technisch nicht möglich.

Dabei handelt es sich um ein bekanntes Problem des Microsoft-Programmes Word, auf das wir leider keinen Einfluss haben. 

Formularverträge mit zeitlicher Befristung ohne Sachgrund

1. allgemeiner befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung

sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Neueinstellungen ohne besondere Zusatzvereinbarungen
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 -08/2022
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 1.

1a. sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an die bestandene Prüfung eines Auszubildenden

nach § 14 Abs. 2 TzBfG, daher mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 2 Jahre, unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Vertrags, der erst nach Bestehen der Prüfung in Kraft treten, aber schon vorher unterschrieben werden soll.
Ohne Probezeit/Probearbeitsverhältnis, da nach der Rechtsprechung des BAG die Aus­bildungs­zeit für die Berechnung der Kündigungsfristen wie die Wartezeit nach dem Kündigungs­schutzgesetz berücksichtigt wird.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 08/2022

2. befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung mit variabler Arbeitszeit

sachgrundlose Befristung mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall)
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 9/2022
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 2.

3. befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung mit flexibler Mehrarbeitsvereinbarung

wonach bis zu 25 % der vereinbarten Regelarbeitszeit zusätzlich variabel i.S.d. § 12 TzBfG abgefordert werden können und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten sind
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2022
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 3.

4. befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeitsvereinbarung

Kombination aus den beiden vorstehenden Vertragstypen (variable Arbeitszeit und flexible Mehrarbeitsgestaltung)
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 9/2022
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 4.

5. befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung mit pauschaler Mehrarbeitsabgeltung

wodurch bis zu maximal 20 % der vereinbarten Regelarbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung abverlangt werden können. Der Anteil der abgegoltenen Mehrarbeit kann in den Schritten 5 - 10 - 15 und 20 % ausgewählt werden.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2002
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II 5.

6. befristeter Arbeitsvertrag - Neueinstellung in Teilzeit variabel mit Stundenabrechnung

mit Vereinbarung eines Stundenentgelts, wobei nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden. Zusage einer Mindestarbeitszeit und Verpflichtung zur Mehrarbeit.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 08/2022
Erläuterung im Merkblatt Abschnitt II.6.

7. Werkstudent befristeter Arbeitsvertrag mit Stundenlohn

unter Berücksichtigung der sozial­ver­siche­rungs­recht­lichen Besonderheiten der Beschäftigung von Werk­stu­denten, für vom Ar­beit­geber nur Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit.
Einen Vertrag für Werkstudenten als Aushilfe finden Sie unter den mit Sachgrund befristeten Verträgen oder direkt ⇒ hier.

 
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