Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Zustimmungsantrag zur Einstellung / Eingruppierung

nach § 99 Abs. 1 BetrVG [⇒ Gesetzestext] als ausfüllbares Word-Dokument.
Wenn mit der Einstellung keine Eingruppierung verbunden ist, z.B. weil der Arbeitgeber keinen Tarifvertrag oder sonstige Vergütungsgruppensysteme anwendet, kann der im Zusammengang mit der Eingruppierung stehende Textteil durch Auswahl im Titel des Textes gelöscht werden.

Zustimmungsantrag zur Versetzung / Umgruppierung

nach § 99 Abs. 1 BetrVG [⇒ Gesetzestext] als ausfüllbares Word-Dokument.
Wenn mit der Versetzung kein Wechsel der Eingruppierung verbunden ist oder der Arbeitgeber keinen Tarifvertrag oder sonstige Vergütungsgruppensysteme anwendet, kann der im Zusammengang mit der Umgruppierung stehende Textteil durch Auswahl im Titel des Textes gelöscht werden.

Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungen

nach § 102 BetrVG [⇒ Gesetzestext] als ausfüllbares Word-Dokument.
Erläuterungen finden Sie in der Checkliste zur Anhörung des Betriebsrates unter "Merkblätter Betriebsverfassungsrecht"

Anhörung des Betriebsrates zu nachgeschobenen Kündigungsgründen

nach § 102 BetrVG [⇒ Gesetzestext] als ausfüllbares Word-Dokument.
Im Kündigungsschutzverfahren können nach Ausspruch der Kündigung bekannt ge­wor­dene, aber zeitlich vor der Kündigung liegende Gründe erst dann nach­ge­schoben werden, wenn der Be­triebs­rat dazu wiederum ordnungsgemäß beteiligt wurde. Dazu dient dieses Formular.

Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Betriebsrat

gem. § 103 BetrVG [⇒ Gesetzestext] nur bei besonders geschützen Arbeitnehmern
Erläuterungen finden Sie in der Checkliste zur Anhörung des Betriebsrats unter "Merkblätter Betriebsverfassungsrecht"

Rahmenbetriebsvereinbarung zur Informations- und Kommunikationstechnik

Muster einer Rahmenbetriebsvereinbarung, um für bereits bestehende und ggf. küntig abzuschließenden Betriebsvereinbarungen der EU-Datenschutzgrundverordung und der Neufassung des BDSG ab Mai 2018 gerecht zu werden.

 
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