Arbeitsrecht in der Pandemie

Sozialversicherungsrecht in der Corona-Krise

Auf dieser Seite informieren wir Sie fortlaufend aktualisiert über die speziellen Regeln im Sozial­ver­si­che­rungs- und -beitragsrecht.

Ergänzende Informationen zu sozialversicherungsrechtlichen Themen finden Sie hier.

geringfügige Beschäftigung / Minijobber

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sind die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung  auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet worden. Die Regelung ist gilt nur für die Zeit vom 01.03. bis 31.10.2020.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu mit Datum vom 30.3.2020 die Verlautbarung Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 veröffentlicht. Dort wird beschrieben, wie die Regelungen aus Sicht der Sozialversicherung in der Praxis anzuwenden sind. Eine Erläuterung dazu finden Sie bei der Mini­jobzentrale zudem hier.

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Ver­dienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ist nun sogar analog zur kurzfristigen Beschäftigung ein fünfmaliges Überschreiten der Ver­dienstgrenze möglich, auch wenn dadurch die Jahresgrenze von 5.400 Euro überschritten wird (lesen Sie hier bei der Mini­jobzentrale weiter).

steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat  auf seiner Website ein Informationsschreiben "FAQ Corana (Steuern)" (Download  hier) veröffentlicht, in welchem Sie sich über die steuerfreie Sonderzahlung "Corona-Beihilfe" informieren können. Die wesentlichen Eckpunkte:

  • Vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren. Der Höchstbetrag gilt nun einmalig je Arbeitsverhältnis, also nicht etwa je Steuerjahr.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
  • Das kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen auf Einzelbeträge verteilt oder als einmalige Prämie erfolgen.
  • Die Höchstbetrag steht jedem Arbeitnehmer unabhängig davon zu, ob es sich um ein Voll- oder eine Teilzeitarbeitsverhältnis handelt; auch geringfügig Beschäftige können den Bonus zusätzlich zu ihrer regelmäßigen Vergütung erhalten.
  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Anstelle eines Weihnachtsgeldes kann der Bonus also nur gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Lesen Sie dazu auch unser Merkblatt zu Jahressonderzahlungen.
  • Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), also besondere die Unterstützung rechtfertigende Anlässe wie Krankheits- oder Unglücksfälle, brauchen für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs nicht vorzuliegen; vielmehr wird aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise  allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
  • Eine Differenzierung, zum Beispiel nach Branchen, ist nicht vorgesehen. Eine Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall sind nicht zwingend erforderlich.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen.
  • Der Bonus kann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, für jedes Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitrags­be­mes­sungsg­renze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschal­be­steu­erungs­möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der im BMF-Schreiben aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG weiterhin in Anspruch genommen werden.

Es ist aber möglich, bei einer Vertragsbeendigung anstelle einer Abfin­dung wegen des Ver­lustes des Arbeits­platzes eine Corona-Bei­hilfen zu leisten. Die coro­na­be­dingte Betrof­fen­heit muss aller­dings in der Zeit begründet sein, in der das Ar­beits­­ver­hältnis bestand, so dass das nur bei Arbeitsverhältnissen möglich ist, die nach dem 1. März 2020 beendet wurden.

Im Pflegebereich hat der Gesetzgeber nach § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie ausdrücklich geregelt. Aber auch Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden (LAG Niedersachsen vom 25.11.2021, Az. 6 Sa 216/21).

 

Stundungsmöglichkeiten

Grundsätzlich aber können auch Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen würde. Hierzu ist ein begründeter Antrag an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu richten. Grundlage ist  § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.

Der GKV-Spitzenverband hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist aber nur dann möglich, wenn zuvor alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Die daraus folgenden Fragen beantwortet der GKV-Spitzenverband in einem FAQ-Katalog, den Sie hier herunterladen können.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat bereits erklärt, für betroffene Unternehmen eine Stundung für Forderungen aus Beitragsraten vom 15. März bis 15. Mai vorzusehen, allerdings nur auf Antrag, dann aber wohl auch zinsfrei. Lesen Sie hier weiter.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) plant finanzielle Entlastungen für besonders betroffene Betriebe. Die konkrete Umsetzung beschließt der Vorstand Anfang April. Lesen Sie hier weiter.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) beantwortet Fragen um die Stundung der Beiträge auf einem Informationsblatt hier.

Das Handwerksblatt informiert hier über die Verfahren bei den im Handwerk beteiligten Berufs­ge­nossenschaften

Die Berufsgenossenschaft Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLGF) informiert hier auf ihrer Website über die Möglichkeiten zur Beitragsstundung.

Informieren Sie sich zunächst auf den Websites der in Ihrem Unternehmen vertretenen Kran­ken­kassen und der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld

Normalerweise trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld. Lesen Sie aber ⇒ hier weiter.

Schwerbehindertenanzeige / Ausgleichsabgabe

Aufgrund der aktuellen Situation infolge der Corona-Pandemie wird seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie der Integrations-/Inklusionsämter akzeptiert, dass Schwerbehindertenanzeigen für das Anzeigejahr 2019 auch nach dem 31.03.2020 bis spätestens 30.06.2020 erstattet werden. Das folgt aus einer Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit. 

Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Bei einer Anzeigeerstattung bis spätestens 30.06.2020 wird die Versäumung der Anzeigepflicht zum 31.03.2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

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