Arbeitsrecht in der Pandemie

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Nach dem Familienpflegezeitgesetz haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. Fa­mi­lien­pflegezeit), und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen (siehe dazu unser Merk­blatt hier).

Folgende Änderungen gelten infolge der Coroana-Krise befristet bis zum 30.06.2022 (Geltungsdauer):

  • Pflegeunterstützungsgeld wird auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt).
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt..
  • Entsprechend können Arbeitnehmer  bis  zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie übernehmen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben,  wenn  der  Arbeitgeber  zustimmt  und  die  (Teil-)Freistellung spätestens am letzten Tag der Geltungsdauer der Sonderregelung endet.
  • Bis zur Höchstdauer von 24 Monaten können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Die Familienpflegezeit muss spätestens am letzten Tag der Geltungsdauer enden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.
  • Im Rahmen einer  Familienpflegezeit  darf  die  wöchentliche  Mindestarbeitszeit  von 15 Wochenstunden bis zur Höchstdauer eines Monats vorübergehend unterschritten werden

Diese Änderungen können zu kurzfristigen Arbeitsausfällen von Mitarbeitern für den Fall einer Pfle­georganisation von bis zu 20 Tagen führen, was in der jetzigen Krise eine zusätzliche betriebliche Be­lastung bedeuten kann. Im Gegensatz zu den zunächst geplanten Eckpunkten bedarf eine er­neute Pflegefreistellung genauso wie der Verzicht auf das Anschlussgebot aber der Zustimmung des Arbeitgebers.

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