Arbeitsrecht in der Pandemie
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Nach dem Familienpflegezeitgesetz haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. Familienpflegezeit), und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen (siehe dazu unser Merkblatt ⇒ hier).
Folgende Änderungen gelten infolge der Coroana-Krise befristet bis zum 30.06.2022 (Geltungsdauer):
- Pflegeunterstützungsgeld wird auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt).
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt..
- Entsprechend können Arbeitnehmer bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie übernehmen.
- Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die (Teil-)Freistellung spätestens am letzten Tag der Geltungsdauer der Sonderregelung endet.
- Bis zur Höchstdauer von 24 Monaten können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Die Familienpflegezeit muss spätestens am letzten Tag der Geltungsdauer enden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.
- Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zur Höchstdauer eines Monats vorübergehend unterschritten werden
Diese Änderungen können zu kurzfristigen Arbeitsausfällen von Mitarbeitern für den Fall einer Pflegeorganisation von bis zu 20 Tagen führen, was in der jetzigen Krise eine zusätzliche betriebliche Belastung bedeuten kann. Im Gegensatz zu den zunächst geplanten Eckpunkten bedarf eine erneute Pflegefreistellung genauso wie der Verzicht auf das Anschlussgebot aber der Zustimmung des Arbeitgebers.
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