Arbeitsrecht in der Pandemie

NEWS-TICKER DER AD HOC-INFOS Corona

Nachfolgend haben wir unsere AD HOC-INFORMATIONEN zur Corona-Krise, mit denen wir unsere aktuellen und ehemaligen Mandanten fortlaufend informiert haben, zusammengefasst. Beachten Sie aber bitte, dass die In­for­mationen im News-Ticker im Zweifel schon wieder überholt sind. Informieren Sie sich zum je­weils aktuellen Stand auf den anderen Seiten unserer Website.

Aktuell versenden wir keine weiteren AD HOC-INFOS Corona. Wir haben vielmehr unseren allgemeinen Rundschreibendienst mittels unserer Mandanten-Infos wieder aufgenommen.

25.06.2020 16:35 Uhr AD HOC-INFO Corona 37

Die Sommerferien stehen unmittelbar bevor. Somit ergeben sich rund um das Spannungsfeld von Urlaubsrecht und Corona-Krise verschiedene Fragen, die wir in der Rubrik „Urlaub“ im öffentlichen Teil unserer Website zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise beantworten.

Infolge des vermehrten Auftretens von Neuinfektionen, aber auch bei einer Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten, kann es während der Kurzarbeit zur Anordnung sog. „Absonderungen“, landläufig als Quarantäne bezeichnet, kommen.

Das KUG beläuft sich auf rund 60 % bzw. 67 % des durch die Kurzarbeit ausgefallenden Nettoentgelts; die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG bei Quarantäne wird für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber ebenso wie das KUG ausgezahlt. Beide Leistungen erhält der Arbeitgeber auf Antrag erstattet, KUG von der Arbeitsagentur, den Entschädigungsanspruch von der jeweiligen Landesbehörde.

Treffen beide Ausfallgründe gemeinsam zu, erhält der Arbeitnehmer als Verdienstausfall aufgrund der Quarantäne indes von seinem Arbeitgeber nur das Arbeitsentgelt, das der verkürzten Arbeitsleistung ohne Quarantäne entsprochen hätte. Dieser Betrag erhöht sich um das KUG, auf das er ohne Quarantäne Anspruch hätte. Bei Kurzarbeit Null erhält der Arbeitnehmer ausschließlich KUG.

Das KUG wird dem Arbeitgeber auch in diesem Fall von der Arbeitsagentur erstattet. Wird im gleichen Zeitraum, für den ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG besteht, KUG bezogen, geht der Entschädigungsanspruch auf die Agentur für Arbeit über. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Entschädigungszahlung nur unter Berücksichtigung des zugeflossenen KUG beantragen.

Der aktuelle Ausbildungsjahrgang steht kurz vor den Abschlüssen. Das führt zu der Frage, ob ausgelernte Auszubildende trotz Kurzarbeit übernommen werden können. Neueinstellungen sind während laufender Kurzarbeit im Betrieb normalerweise nicht möglich, wenn nicht der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld gefährdet werden soll. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen, die Sie à hier nachlesen können. Erfreulicherweise gehört dazu auch die zeitnahe Übernahme von Auszubildenden in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Geben Sie, wenn Sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer - und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden - erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde. Sollten die Abrechnungsunterlagen online hochgeladen werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ beigefügt werden.

Es ist zwar bitter, gleichwohl scheinen wir aber nun in der sog. „neuen Normalität“ angekommen zu sein, in der Kurzarbeit und Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens nichts Außergewöhnliches mehr sind. In der Hoffnung, dass es zu der viel beschworenen „Zweiten Welle“ nicht kommen wird, beenden wir mit dieser AD HOC-INFO Corona diese Form der Information unserer Mandanten und werden wieder unsere seit Mitte März zunächst ausgesetzten traditionellen Mandanten-Infos im bekannten Format der Kombination von E-Mail-Information und pdf-Version des Rundschreibens versenden.

Die Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise im öffentlichen Teil unserer Website werden wir aber weiterhin ständig aktualisieren, so dass wir Sie bitten, sich zu diesen Themen weiterhin jeweils aktuell auf unserer Website zu informieren.

25.05.2020 17:34 Uhr AD HOC-INFO Corona 36

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sind kurzfristig weitere Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern mit Pflegeverantwortung aufgenommen worden. Nach dem Familienpflegezeitgesetz haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. Familienpflegezeit), und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld zu beziehen (siehe dazu unser Merkblatt  hier). Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Bis zum 30.09.2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt).
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird bis 30.09.2020 nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt..
  • Entsprechend können Arbeitnehmer  bis  einschließlich  30.09.2020  bis  zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie übernehmen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben,  wenn  der  Arbeitgeber  zustimmt  und  die  (Teil-)Freistellung  spätestens am 30.09.2020 endet.
  • Bis zur Höchstdauer von 24 Monaten können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Die Familienpflegezeit muss spätestens am 30.09.2020 enden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.
  • Im Rahmen einer  Familienpflegezeit  darf  die  wöchentliche  Mindestarbeitszeit  von 15 Wochenstunden bis zur Höchstdauer eines Monats vorübergehend unterschritten werden
  • Für Familienpflegezeit, die spätestens am 01.09.2020 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen. Es ist die Textform zu wahren.

Diese Änderungen können zu kurzfristigen Arbeitsausfällen von Mitarbeitern für den Fall einer Pflegeorganisation von bis zu 20 Tagen führen, was in der jetzigen Krise eine zusätzliche betriebliche Belastung bedeuten kann. Im Gegensatz zu den zunächst geplanten Eckpunkten verlangt eine erneute Pflegefreistellung, genauso wie der Verzicht auf das Anschlussgebot aber die Zustimmung des Arbeitgebers.

Geändert wurde des Weiteren das Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 Abs. 11 IfSG sind künftig die Anträge auf Erstattung der Entschädigungsleistung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (bisher drei Monate) nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorrübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Lesen Sie dazu hier weiter. Die Verlängerung der Antragsfrist von drei auf zwölf Monate bedeutet für Arbeitgeber eine Erleichterung. Die Regelung gilt auch für bereits in der Vergangenheit begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 14. beziehungsweise 15.05.2020 verabschiedet. Den Text des „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ können Sie ⇒ hier und beim Bundesanzeigerverlag downloaden.

Der Bundesrat hat in zudem am 15.05.2020 das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ verabschiedet. Ein Teil des Gesetzes sind die Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, die bis zum 31.12.2020 eine Virtualisierung der Betriebsratsarbeit ermöglichen. Lesen Sie dazu hier weiter.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen E-Mails, die an Arbeitgeber verschickt werden. Dabei wird eine E-Mail an Arbeitgeber gesendet, die den Zweck hat, Daten von Arbeitgebern (Betriebsnummer, Namen und Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten) zu erlangen, um mit diesen dann Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die BA versendet keine initiativen E-Mails an Arbeitgeber, mit denen die Beantragung von Kurzarbeitergeld angestoßen werden soll. Arbeitgeber, die Opfer des Phishings geworden sind, sollten Strafanzeige stellen.

Darüber hinaus warnt die BA vor gefälschten E-Mails mit Schadsoftware. In den Mails sind vermeintliche Stellenangebote aus der Jobbörse der BA enthalten. Die Absender nutzen in betrügerischer Absicht die Signatur der BA und stellen in der Betreffzeile einen Bezug zu älteren Stellenangeboten der angeschriebenen Arbeitgeber her. Arbeitgeber sollten auf keinen Fall auf die E-Mail antworten und nicht auf den blau hinterlegten Link der E-Mail klicken, sondern sie umgehend löschen.

15.05.2020 16:45 Uhr AD HOC-INFO Corona 35

Nachdem der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 13.5.2020 grünes Licht für eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gegeben hatte, hat der Bundestag des „Sozialschutzpaket II“ am 14.03.2020 verabschiedet. Es muss nun von vom Bundesrat bestätigt werden. Gegenüber den von uns in den AD-HOC-Info Corona 34 (Download  hier) dargestellten Inhalten hat es keine Änderungen gegeben.

Lesen Sie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes à hier und zum Hinzuverdienst während der Kurzarbeit hier weiter.

Der Bundesrat hat heute den Gesetzesentwurf für Anpassungen beim Elterngeld (Download ⇒ hier) beschlossen. Eltern in systemrelevanten Berufen bekommen die Möglichkeit, die Elterngeldmonate auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Neuregelung verhindert, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020. Änderungen bei der Elternzeit sind mit dem Gesetz nicht verbunden.

In diesem Zusammenhang taucht aber erneut die Frage auf, was „systemrelevant“ ist. Dazu zählen die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbaren Tätigkeiten wie:

  • Tätigkeiten in Einrichtungen und Behörden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  • Tätigkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgung. Darunter fallen die Energie- und Wasserversorgung, der Transport- und Personenverkehr sowie die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Außerdem zählen dazu Bereiche für Ernährung, Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe sowie die Behindertenhilfe.

Folgende Vorschriften sind bei der Einschätzung, ob eine Tätigkeit systemrelevant ist, neben landesrechtlichen Bestimmungen zur Kindernotfallbetreuung heranzuziehen:

  • Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (Download hier)
  • Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der Corona-Pandemie (Download hier)

04.05.2020 17:50 Uhr AD HOC-INFO Corona 34

Die Niedersächsische Landesregierung jetzt einen Stufenplan aufgestellt, auf dessen Grundlage schrittweise viele Einschränkungen reduziert werden können. Die Begrenzung der Verkaufsflächen des Einzelhandels auf 800 qm soll nach bisherigen Planungen an 11.05.2020 entfallen, wobei es allerdings bei den bisherigen Beschränkungen (Anzahl Kunden/ Verkaufsfläche, Abstands-/ Hygieneanforderungen, Mund-Nasen-Bedeckung) bleibt.

Personennahe Dienstleistungen mit ähnlichen Hygiene-Voraussetzungen wie Friseure (z.B. Kosmetik, Maniküre/ Pediküre, Massage) werden ab 11.05.2020 wieder zugelassen. Die Abgrenzung im Detail soll noch zwischen dem Sozialministerium, den Kammern und Berufsgenossenschaft erfolgen.

Der Übernachtungstourismus wird bezogen auf weitere autarke Angebote ab 11.05.2020 geöffnet und zwar für Ferienwohnungen/-häuser, sonstige Campingplätze, Boote und Wohnmobilstellplätze. Zur Reduzierung des Kontaktaufkommens soll der „Gästeumschlag“ reduziert werden: bei Ferienwohnungen/ -häusern durch eine Wiederbelegungsfrist von mind. 7 Tagen und bei Campingplätzen, Bootsliegeplätzen, Wohnmobilstellplätzen durch eine max. Auslastung von 50%. Bei letzteren kommen noch zusätzlichen Hygieneanforderungen an die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Sanitär) hinzu.

Nach der eingeschränkten Zulassung des Übernachtungstourismus sollte auch zum 11.05.2020 die Öffnung der Gastronomie erfolgen, allerdings beschränkt auf Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, in der ersten Stufe nur mit einer Öffnung von max. 50% der Plätze, Reservierungspflicht, Kontaktdatenerfassung der Kunden, Untersagung von Selbstbedienung/ Buffet, Abstandsregelungen, Hygieneanforderungen. Bars, Kneipen, Diskotheken bleiben untersagt.

Lesen Sie die Details  hier nach.

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 eine sog. „Formulierungshilfe zum Zweiten Sozialschutzpaket“ (Download ⇒ hier) beschlossen

Das Kurzarbeitergeld soll für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31.12.2020.

§ 421c SGB III, die vorübergehenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit, sollen um einen Absatz 2 ergänzt werden:

(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020

1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,

2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

Voraussetzung soll also sein, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 % reduziert ist. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist zwar der März 2020 und damit der Monat, in dem sich erstmals die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt zeigten. Nach dem Wortlaut des Textes aber kommt es natürlich auch darauf an, ab welchem Monat die konkret betroffenen Arbeitnehmer erstmals Kurzarbeitergeld bezogen.

Nicht angesprochen ist die Frage, ob etwaige Aufstockungsleistungen des Arbeitgeber angerechnet werden. Da sich dazu aber auch in der Berechnung des Erfüllungsaufwands für die Bundesarbeitsagentur nichts findet, ist gegenwärtig nicht von einer Anrechnung auszugehen. Das führt dann aber zu der weiteren Frage, welche Auswirkung die Erhöhung des Anspruchs auf die Vereinbarungen zu Erhöhungsleistungen haben wird. Bei der Zusage einer „Erhöhung auf X % des Nettoeinkommens“ reduziert sich der Arbeitgeberaufwand; wurde hingegen eine „Erhöhung des Anspruchs auf X Prozentpunkte des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld“ zugesagt, wird die Erhöhungsleistung wohl weiterhin zu erbringen sein, voraussichtlich aber nicht auf mehr der 100 % des normalen Nettolohns.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 01.05. bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Die  Wörter „in  systemrelevanten  Branchen  und Berufen“ in der gegenwärtigen Fassung des § 421c SGB III sollen gestrichen werden. Durch diese Vereinfachung entfiele für die Arbeitgeber im Falle der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung durch die Arbeitnehmer die Prüfung, ob es sich um eine Beschäftigung in systemrelevanten Berufen und Branchen handelt.

Für diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert, wenn der Anspruch normalerweise zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:

§ 421d

Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Für  Personen,  deren  Anspruch  auf  Arbeitslosengeld  sich  in  der  Zeit  vom  1.  Mai 2020  bis  zum  31.  Dezember  2020  auf  einen  Tag  gemindert  hat,  verlängert  sich  die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

Im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Zudem soll von der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden. Für das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht wird vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren nach § 128 Absatz 2 ZPO auch ohne Zustimmung der Parteien und abweichend von § 124 Abs. 2 SGG ohne das Einverständnis der Beteiligten anzuordnen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Das Wirtschaftsnetzwerk Pro Hannover Region bietet ein weiteres PHR-Webinar am

Freitag, 8. Mai 2020, 10:00 Uhr – 10:30 Uhr

zum Thema „​Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der CORONA-Krise“ mit Rechtswalt Busch als Referenten an, zu dem wir wieder die freundliche Erlaubnis erhalten haben, auch Sie als unsere Mandanten einzuladen. In dem Online-Seminar geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die arbeitsrechtlichen Stolperfallen bei der Kurzarbeit und sprechen folgende Themen an:

  • Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit
  • Besonderheiten der Kurzarbeit bei Auszubildenden
  • Kurzarbeitergeld – gesetzliche Voraussetzungen, Anzeigeverfahren und Höhe
  • Kurzarbeitergeld für Auszubildende, Minijobber, Rentner u.a.
  • Abrechnung des Kurzarbeitergelds und besondere Lohnarten
    • Akkord- und Provisionslohn
    • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstige Jahressonderzahlungen
    • Vermögenswirksame Leistungen und Betriebliche Altersversorgung
    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit, gesetzlichen Feiertagen und Urlaub
  • Hinzuverdienst während der Kurzarbeit
  • Mehrarbeit während der Kurzarbeit
  • Aufstockungsleistungen / Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch
  • Kündigungen während und nach der Kurzarbeit

Das Seminar ist interaktiv. Es können also auch Fragen gestellt werden.

Bitte wählen Sie sich wie folgt ein:
Thema: PHR-Webinar - Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der CORORNA-Krise

Uhrzeit: 8. Mai 2020 10:00 AM Amsterdam, Berlin, Rom, Stockholm, Wien
Zoom-Meeting beitreten: https://us02web.zoom.us/j/87121101243?pwd=Q21XYWZUZUZ1YXlqZzREcTRwb1ozdz09

Meeting-ID: 871 2110 1243, Passwort: 002769

23.04.2020 17:50 Uhr AD HOC-INFO Corona 33

Der Bundestag hat heute Nachmittag den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (19/17740) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/18753, Download hier) in 2./3. Lesung angenommen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann. Das Gesetz enthält die erwartete Änderung bzw. Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes zu virtuellen Betriebsratssitzungen. Der Text lautet nun wie folgt:

§ 129
Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

 

Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft ist bis zum 31.12.2020 befristet. Sinngemäß entsprechende Regelungen wurden in das Sprecherausschussgesetz, das Europäische Betriebsräte-Gesetz sowie das SE-Beteiligungsgesetz (§ 48) eingefügt.

Aus der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zitieren wir wie folgt:

"Die Regelung trägt der Situation um die Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung. Sie schafft Rechtssicherheit für diese Ausnahmesituation und ermöglicht es dem Betriebsrat, dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den Ausschüssen dieser Gremien für einen begrenzten Zeitraum, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen. Dabei können sowohl einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet oder die Sitzung kann ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit den teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden. Es soll sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren. Aufzeichnungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht zulässig. Der Vorsitzende führt die nach § 34 Absatz 1 Satz 3 der Niederschrift beizufügende Anwesenheitsliste durch in Textform im Sinne des § 126b BGB bestätigte Anwesenheit der einzelnen zugeschalteten Teilnehmer. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen tritt als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort als Regelfall. Das Recht zur Teilnahme (z.B. §§ 32, 52, 59a für die jeweilige Schwerbehindertenvertretung oder § 67 für die Jugend- und Auszubildendenvertretung) bleibt unberührt.

Absatz 2 der Regelung überträgt die Möglichkeit zur Nutzung von Video- oder Telefonkonferenz auf die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss.

Damit auch während der Covid-19-Pandemie Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen stattfinden können, wird in Absatz 3 die zeitlich begrenzte Möglichkeit geschaffen, um Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen und die damit verbundenen Modalitäten zu regeln. Eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs wird hierdurch ebenso ermöglicht wie die Übertragung über das Intranet. Die Regelung trägt u. a. dazu bei, Infektionsrisiken durch die Zusammenkunft vieler Beschäftigten zu vermeiden, ohne dass Betriebsversammlungen auf absehbare Zeit aufgrund des höherrangigen Gesundheitsschutzes der Belegschaft nicht mehr stattfinden können. Aufzeichnungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen nicht zulässig.

Soweit mit dieser Regelung elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten."

Auf den Inhalt der Neuregelung wird sich die betriebliche Praxis bereits jetzt einstellen können.

23.04.2020 11:05 Uhr AD HOC-INFO Corona 32

der am 16.04.2020 verkündete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Download  hier) sieht folgendes vor:

 

  • Um die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern, sollen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards beraten und bei der Unterweisung unterstützen. Die Betriebe sollen ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, gegebenenfalls telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
  • Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern soll universell auch bei der Arbeit eingehalten werden, und zwar sowohl in Gebäuden als auch im Freien und in Fahrzeugen. In den Betrieben sollen entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollen wirksame Alternativen ergriffen werden.
  • Die Abläufe in den Betrieben sollen so organisiert werden, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro sollen durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten un­ter­einander im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert werden. Wo eine Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung stellen.
  • Der Arbeitgeber soll Waschgelegenheiten beziehungsweise Desinfektionsspender be­reitstellen, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen sollen den Infektionsschutz weiter verbessern. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit soll besonders geachtet werden.
  • Der Arbeitgeber soll seine Beschäftigten zudem aktiv unterstützen. Führungskräfte sollen vor Ort klarstellen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise sollen verständlich erklärt und gegebenenfalls erprobt und eingeübt werden.
  • Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) sollen den Arbeitsplatz verlassen beziehungsweise zu Hause bleiben, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier seien die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt soll genutzt werden, da diese eine individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ermöglicht. Vorerkrankungen und Ängste sollen mit den Betriebsärzten besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, soll er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, sollen Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge erarbeiten und mit den örtlichen Gesundheitsbehörden kooperieren, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte sollen angehalten werden, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt als Behörde im Ge­schäfts­bereich des  Bundesministeriums für Gesundheit auf diesen Seiten aktuelle und fachlich gesicherte Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung COVID-19 bereit. Sie finden hier außerdem wichtige Hygiene- und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von In­fektionen. Alle Informationen werden regelmäßig überprüft, angepasst und ergänzt.

 

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) stellt hier Empfehlungen zur Um­setzung des SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­standard zur Verfügung. Da die dort aufgeführten Maß­nahmen nicht abschließend sind und durch weitere ergänzt werden können und ggf. müssen, verweist die BGHW auch auf ergänzende Information der  zuständigen Unfallversicherungsträger wie z.B. der BG BAU, BGNBGETEM, BG RCIBG Verkehr und DGUV).

 

Auf der Website der Verwaltungsberufsgenossenschaft finden Sie hier Hinweise zur Gefähr­dungsbeurteilung und Hygiene im Betrieb während der Coronavirus-Pandemie einschließlich eines Musters einer Gefähr­dungs­be­urteilung während der Coronavirus-Pandemie, Handlungshilfen für einen Hygiene­plan und eine Un­terweisung zu Hygienemaßnahmen.

20.04.2020 11:07 Uhr AD HOC-INFO Corona 31

Der Umstand, dass ab 20.04.2020 in Niedersachsen Einzelhandelsgeschäfte mit einer tatsächlichen Verkaufsfläche bis zu 800 m² wieder öffnen dürfen und durch diese Wortwahl auch die Möglichkeit besteht, dass größere Einzelhandelsunternehmen Teilflächen bis 800 m² öffnen dürfen, ist allgemein bekannt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass anders als in anderen Bundesländern auch Einkaufszentren öffnen dürfen, sofern die darin existenten Verkaufsstellen ebenfalls 800 m² tatsächlich genutzter Verkaufsfläche nicht überschreiten und im Übrigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Den Text der im Niedersächsischen Verordnungsblatt 10/2020 vom 17.04.2020 veröffentlichten Verordnung können Sie hier downloaden. Hinweise zu den arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen finden Sie hier.

Zu beachten bleibt, dass Verstöße gegen die Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen nach wie vor mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldkatalog (Download hier) sieht u. a. Bußgelder zwischen 1.000,00 Euro und 3.000,00 Euro für den Fall vor, dass Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nicht sichergestellt werden.

Im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände ist rückwirkend zum 01.04.2020, gültig bis zum 31.12.2020, der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.03.2020 in Kraft gesetzt worden. Nun kann auch unter Beachtung der Mitbestimmung (in Niedersachsen ist die Einführung von Kurzarbeit anders als im Geltungsbereich im Bundespersonalvertretungsgesetzes mitbestimmungspflichtig) Kurzarbeit angeordnet werden.

Die Beschäftigten erhalten Aufstockungsleistungen auf 95 % (bis EG 10 einschließlich) bzw. 90% (ab EG 11) ihres bisherigen Nettoentgelts. Der Tarifvertrag gilt nicht für alle kommunalen Einrichtungen, sondern speziell für Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Sporteinrichtungen u. a. auch Regie- und Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie sonstigen kommunalen Einrichtungen. Des Weiteren regelt der Tarifvertrag, dass

  • während der Kurzarbeit und für 3 Monate danach betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind,
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlungen bzw. Sparkassensonderzahlungen ungekürzt weiter gezahlt werden,
  • die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist,
  • Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, bei entsprechender Eignung vorrangig wieder einzustellen sind, wenn ursprünglich vorhandene oder in Folge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind,
  • der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Zeiten, in denen Kurzarbeit geleitet wird, nicht vermindert wird und die Beschäftigten berechtigt sind, auch während der Kurzarbeit anzutreten. Für die Dauer des Urlaubs werden die Beschäftigten von der Kurzarbeit ausgenommen

Den Text des Tarifvertrages können Sie hier downloaden.

16.04.2020 21:40 Uhr AD HOC-INFO Corona 30

In der heutigen Landespressekonferenz zur Corona-Lage in Niedersachsen erklärte Regierungs­sprecher­in Anke Pörksen, dass alle Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern ab kom­menden Montag, 20. April, öffnen dürfen. Die Regelung sieht vor, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren können. Beratung und Verkauf dürfen aber ausschließlich auf der verkleinerten Ladenfläche stattfinden. Die Verordnung soll morgen in Kraft treten und gilt bis Anfang Mai.

Bis zum Versand dieser Information war der genaue Text der Verordnung noch nicht veröffentlicht. Da die Landesregierung aber alle Verordnungen etc. auf ihrer Website  hier veröffentlicht, dürfte das mit der neuen Verordnung auch gesehen. Schauen Sie dort also mal ab und zu nach, ob Sie den genauen Verordnungstext dort schon vorfinden, dem sich dann sicher noch weitere Details entnehmen lassen dürften.

Mit dem heute verkündeten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard werden konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise geschaffen. Den Empfehlungen, die in Kooperation des BAMS mit dem BDA, dem DGB und anderen Arbeitsschutzstellen erarbeitet wurden, kommt zwar keine Gesetzeskraft zu. Deren Nichtbeachtung kann aber Haftungsfolgen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes folgen aus § 4 ArbSchG. Sie betreffen in erster Linie die gesundheitsfördernde Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, aber auch die Förderung eines gesund­heitsbewussten Verhaltens der Arbeitnehmer selbst. Die Prävention gegen An­steckungs­ge­fahren mit dem Corona-Virus erfasst beide Bereiche. Danach muss der Arbeitsschutz nun bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden. Dieser soll dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst werden.

Lesen Sie dazu die Informationen des Haufe-Verlags hier. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­stan­dard selbst steht  hier zum Download bereit.

 

15.04.2020 13:08 Uhr AD HOC-INFO Corona 29

Wie bereits berichtet, beabsichtigt die Bundesregierung u.a. Änderungen des Betriebsverfassungs­ge­setzes (BetrVG) für die Dauer der Covid-19-Pandemie zu schaffen, um ausdrücklich Video- und Te­le­fonkonferenzen des Betriebsrats erlauben. Wie das aussehen könnte, ergibt sich aus der Formu­lierungshilfe für einen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Aus­bildungsförderung (BT-Drucksache 19/17740).

Der bisher unbesetzte § 129 BetrVG könnte wie folgt geändert werden:

§ 129: Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Sinngemäß entsprechende Regelungen sollen in das Sprecherausschussgesetz (§ 39), das Europäische Betriebsräte-Gesetz (§ 41b) sowie das SE-Beteiligungsgesetz (§ 48) eingefügt werden.

Die Neuregelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Die Zustimmung zum Än­derungs­antrag in den Arbeitsgruppen der Koalitionsfraktionen steht noch aus, so dass der o.a. Text bisher nur einen Anhaltspunkt liefert, wie die noch zu schaffenden Regelungen aussehen könnten. Auf die daraus folgenden Mindeststandards sollten sich die Betriebspartner aber bereits jetzt einrichten. Einfacher wird es wohl nicht werden.

Sollten uns genauere Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie informieren.

14.04.2020 22:12 Uhr AD HOC-INFO Corona 28

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat  nun am 09.04.2020 das lang ersehnte BMF-Schreiben zur „Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen“ (Download  hier) veröffentlicht und damit die Rechtsgrundlage für die in Aussicht gestellte steuerfreie Sonderzahlung geschaffen. Die wesentlichen Eckpunkte:

  • Vom 01.03. bis zum 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
  • Das kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen auf Einzelbeträge verteilt oder als einmalige Prämie erfolgen.
  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
  • Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), also besondere die Unterstützung rechtfertigende Anlässe wie Krankheits- oder Unglücksfälle, brauchen für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs nicht vorzuliegen; vielmehr wird aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise  allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
  • Eine Differenzierung, zum Beispiel nach Branchen, ist nicht vorgesehen. Eine Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall sind nicht zwingend erforderlich.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitrags­be­mes­sungsg­renze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschal­be­steu­erungs­möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der im BMF-Schreiben aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG weiterhin in Anspruch genommen werden.

Die Erste Hilfe gehört deshalb zu den Aufgaben jedes Arbeitgebers. Er hat dafür zu sorgen, dass im Betrieb eine ausreichende Zahl von Beschäftigten zu Ersthelfern ausgebildet werden. In Zeiten von Homeoffice und vermehrten Krankheitsfällen aufgrund des Corona-Virus aber sind Besonderheiten zu beachten. Wie viele Ersthelfer sollten weiter zur Verfügung stehen? Was passiert, wenn sie jetzt ihre notwendigen Auffrischungskurse nicht wahrnehmen können? Und worauf müssen Ersthelfer bei ihren Einsätzen aktuell besonders achten? Der Fachbereich Erste Hilfe der Ver­waltungs­be­rufsgenossenschaft DGUV hat dazu in einer FAQ Liste die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Über den Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung hatten wir mit unserer AD HOC INFO 26 berichtet. Die Verordnung ist im Bundesanzeiger vom 09.04.2020 veröffentlicht worden (Download ⇒ hier) und am 10.04. 2020 in Kraft getreten.

Sie enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Abweichungen:

  • Die Möglichkeit, die Arbeitszeit in dringenden Ausnahmefällen auch über zwölf Stunden am Tag hinaus zu verlängern, wurde gestrichen. Es bleibt allerdings dabei, dass die Wochenarbeitszeit nach § 1 Abs. 3 Satz 2 im Ausnahmefall auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden kann.
  • Hinsichtlich der zulässigen Tätigkeiten wurde klargestellt, dass neben Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Be- und Entladen und Einräumen der aufgeführten Produkte das Liefern an Unternehmer zulässig ist. Dies stellt ebenfalls eine Einschränkung dar. In der Verordnungsbegründung ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Belieferung von Endverbrauchern ausgeschlossen ist. Eine solche kann aber unter Umständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 zulässig sein.
  • Zusätzlich wurden die Verpackungsindustrie und verwandte Tätigkeiten in den Katalog der Verordnung aufgenommen. Hierzu findet sich nun die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 d), nach der u. a. auch das Herstellen und Liefern von entsprechenden Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien erfasst sind.
  • Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 COVID-19-ArbZV sind Tätigkeiten in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten einschließlich Abhol- und Lieferdienste zulässig. Im Referentenentwurf waren in der Norm "Verkaufsstellen" erfasst. Diese wurden nun durch die engere Festlegung auf Apotheken und Sanitätshäuser ersetzt.

Die aufgrund der Verordnung zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. Die Verordnung tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft.

Das Förderprogramm Digitalbonus Niedersachsen wird an den speziellen Bedarf von Unternehmen in der Corona-Krise angepasst. Ab sofort können niedersächsische Unternehmen den Zuschuss von bis zu 10.000 Euro explizit auch für Homeoffice-, Videokonferenz- und Telemedizintechnik beantragen. Die Technik kann, anders als das sonst erforderlich ist,  sofort und ohne den Förderbescheid abzu­warten angeschafft werden. Um dem aktuellen Bedarf gerecht zu werden, wird das Programm um 15 Millionen Euro aufgestockt. Lesen Sie hier weiter.

09.04.2020 17:13 Uhr AD HOC-INFO Corona 27

Aus einer bestehenden Kurzarbeit heraus kann es erforderlich werden, die bisherige Vereinbarung aus Anlass einer ohnehin erforderlichen Verlängerung inhaltlich zu ändern oder auf eine bessere ver­tragliche Grundlage zu stellen als das, was in der ersten anfänglichen Hektik geschehen ist. Wir bieten Ihnen dazu einen Mustertext einer umfangreichen Änderungsvereinbarung mit Erläu­te­rungen (Download hier). Sehen Sie diesen bitte auch dahin durch, ob Ihre bisherige Vereinbarung im Ver­gleich dazu ausreichend ist oder ob es nicht doch besser ist, nun eine vollständigere und/oder Ihren Inte­ressen eher entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Das ist insbesondere in folgenden Fällen er­orderlich:

  • Sie wechseln von „Kurzarbeit Null“ auf eine Reduzierung der Arbeitszeit oder umgekehrt.
  • Sie wollen die Regelungen zu den Aufstockungsleistungen ändern.
  • Sie wollen Änderungen hinsichtlich der Behandlung der Urlaubsansprüche vornehmen.

Sofern Sie indes aus einer bestehenden Vereinbarung heraus, die die Möglichkeit der Veränderung durch Mitteilung in Textform vorsieht, die Kurzarbeit nur beenden, verlängern oder ändern wollen, können Sie sich an den in derselben Textsammlung  unter II. dargestellten Vorschlägen zu Ände­rungs­mitteilungen orientieren. Beachten Sie auch unsere aktuellen Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld auf unserer Website.

Sofern Sie erst jetzt Kurzarbeit einführen wollen, nutzen Sie bitte unseren aktualisierten Text­vorschlag (Download hier). Da die Einführung von Kurzarbeit mitbestimmungspflichtig ist, können die Texte nur in Betrieben ohne Betriebsrat verwendet werden. Mit Betriebsrat ist eine Be­triebs­ver­einbarung abzuschließen oder ggf. zu ändern.

Wir hatten bereits über die Problematik wirksamer Beschlussfassungen durch Betriebsräte berichtet, die nicht in Betriebsratssitzungen in Form von Präsenzsitzungen, sondern bspw. in Vi­deo­konferenzen zustanden kommen. Mit einem Maßnahmen-Mix will die Bundesregierung die Mitbestimmung nun auch in der jetzigen Situation sicherstellen. Konkret sieht die Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes vor. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleistet und der Abschluss der Personal­ratswahlen gesichert werden. Informieren Sie sich dazu weiter hier.

07.04.2020 20:54 Uhr AD HOC-INFO Corona 26

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung vorgelegt.

Demnach soll die Arbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden können, „wenn die Verlängerung wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist“. In dringenden Ausnahmefällen soll sie auch über zwölf Stunden hinaus verlängert werden können, allerdings nur, „soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann“. In beiden Fällen darf die Arbeitszeit aber innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich, also 48 Stunden wöchentlich, nicht überschreiten (§ 3 S. 2 ArbZG). Die tägliche Ruhezeit kann für diese Tätigkeiten von elf auf neun Stunden verkürzt werden. Diese Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Die Verordnung soll bis Ende Juni befristet werden. Den Text konnen Sie hier downloaden. Wir werden berichten, wenn aus dem Entwurf eine verbindliche Regelung geworden ist. Gegenwärtig stößt sie noch auf erhebliche Kritik aus Gewerkschaftskreisen.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Beschäftigte, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. Daher sind

  • Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (entgelt- und zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV), also insbesondere die Minijobber,
  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
  • Arbeitnehmer, die während der Dauer einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben

im Regelfall von Kurzarbeit ausgeschlossen. Werden diese Personen wie die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt, behalten sie ihre ungekürzten Ansprüche auf das Arbeitsentgelt, ohne dass der Arbeitgeber dafür einen finanziellen Ausgleich oder eine Entlastung erfährt. Wenn man nicht gleich zu dem Mittel der Kündigung der Arbeitsverhältnisse greifen will, sollte mit diesen Personen eine Vereinbarung abgeschlossen werden, nach der die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) vorübergehend für dieselbe Zeit, in der auch im Übrigen im Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, herabgesetzt oder vollständig suspendiert (aufgehoben) werden.

Wir haben für diese Fälle nun unsere Mustertexte, die bisher nur für Minijobber verwendet werden konnten, gänzlich neu überarbeitet, so dass sie auf für Rentner und Schüler/Studierende verwendet werden können (Download  hier).

Erste minimale Lockerungen der Betriebseinschränkungen für Handel, Gastronomie und Dienstleistung zeichnen sich ab. Sicher aber ist eines: So wie vor der Krise wird es jedenfalls nicht weitergehen. Es wird neue Regeln zum Gesundheitsschutz geben, auf die Sie sich schon jetzt einrichten sollten. Stationäre Händler und Dienstleister werden sich auf eine Art „Hygienekatalog“ einstellen müssen, welcher ladenbauliche Maßnahmen sowie Einzelheiten des künftigen Geschäftsbetriebs vorschreiben wird. Lesenswert sind dazu die Informationen des Mittelstandsverbunds ZGV e.V. (ehemals Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen) hier.

03.04.2020 17:30 Uhr AD HOC-INFO Corona 25

Das Wirtschaftsnetzwerk Pro Hannover Region führt eine Reihe von halbstündigen Online-Sessionen zu Rechtsfragen in der Corona-Krise durch, darunter am kommenden Montag von 10:00 bis 10:30 Uhr mit RA Mathias Busch als Referenten.

Das Online-Seminar gibt einen ersten Überblick über das arbeitsrechtliche Minenfeld in der Corona-Krise und spricht folgende Themen an:

  • Gilt das Arbeitsrecht auch in der Corona-Krise oder gibt es da nicht auch krisenbedingte Erleichterungen?
  • Kann ich bei Arbeitsausfällen jetzt einfach Urlaub anordnen, Überstunden abbummeln lassen oder meine Arbeitnehmer ins Homeoffice schicken?
  • Wieso muss ich als Arbeitgeber eigentlich den Lohn zahlen oder wer trägt eigentlich jetzt das Betriebsrisiko?
  • Der Staat muss mir doch sowieso den Schaden ersetzen, den ich infolge seiner Maßnahmen erleide, oder?
  • Wenn ich meine Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicke, ist doch alles klar, oder? Aber was mache ich, wenn sich einzelne Arbeitnehmer weigern?
  • Wie kann ich mit meinem Betriebsrat Regelungen treffen, wenn die Betriebsratsmitglieder nicht zu Sitzungen zusammenkommen können?

Das Seminar ist interaktiv dank modernster Web-Konferenztechnik. Es können also auch Fragen gestellt werden.

Pro Hannover Region hat uns freundlicherweise gestattet, dazu auch unsere Mandanten einzuladen. Daher nachfolgend die Einwahldaten zu dem Zoom-Meeting:

Zoom-Meeting beitreten: https://us04web.zoom.us/j/826334635?pwd=VzA0TjdBMExBdFg2dkhQRlB2S0pBQT09

Meeting-ID: 826 334 635 / Passwort: 002769

Schnelleinwahl mobil
+496950502596,,826334635# Deutschland

+493056795800,,826334635# Deutschland

Betrüger machen sich die Sorge von Arbeitgebern in Corona-Zeiten zu Nutze. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kunden­daten gelangen. Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.

02.04.2020 16:35 Uhr AD HOC-INFO Corona 24

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 30.03.2020 eine ergänzende fachliche Weisung zur "Verbesserungen für das KUG" herausgegeben, die vom 27.03.2020 bis 31.12.2020 gültig ist. Sie enthält besondere Informationen darüber, unter welche Voraussetzungen Kurzarbeit angezeigt und KUG beantragt werden kann. Die neuen Weisungen gelten in Ergänzung der bereits bestehenden "Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld".

Nach wie vor gilt das zweistufige Verfahren von Anzeige und monatlicher Abrechnung. Folgende Vereinfachungen sind bis zum 31.12.2020 vorgesehen:

  1. Es gibt einen vereinfachten Vordruck zur Anzeige des Arbeitsausfalls (Download ⇒ hier). Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht, sondern nur zur Prüfung vorgehalten werden (Nr. 6 der Anzeige).
  2. Es gibt einen vereinfachten Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Download ⇒ hier) und eine vereinfachte Abrechnungsliste (Download ⇒ hier).

Weitere wichtige Erleichterungen zitieren wir aus der neuen Weisung wie folgt:

  • Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts.
  • Die BA fordert keine Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, um Kurzarbeit zu vermeiden. Grund dafür ist, dass momentan nicht absehbar ist, weshalb Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch in Zukunft ggf. benötigen (z. B. Urlaub zur Kinderbetreuung bei der Schließung von Schulen und Kitas).
  • Wird die Kurzarbeit aber erst gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt und bestehen noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Auch hier dürfen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Auch für Kurzarbeiter mit Nebentätigkeit gibt es Besonderheiten. Normalerweise ist das aus der Ne­bentätigkeit erworbene Entgelt, sofern diese nicht schon vor der Kurzarbeit ausgeübt wurde, als „Ist-Entgelt“ bei der KUG-Berechnung zu berücksichtigen, mindert also das KUG. Wenn Personen in Kurz­arbeit eine „systemrelevante Beschäftigung“ aufnehmen, wird das darin erworbene Entgelt nicht auf das KUG angerechnet. Beispiele für die „systemrelevante Beschäftigung“ finden sich ebenfalls als nicht abschließende Aufzählung in der aktuellen Weisung:

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Die Nicht-Anrechnung gilt aber nur, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht über­steigt.

02.04.2020 12:40 Uhr AD HOC-INFO Corona 23

Mitarbeiter, die ihre geplante Urlaubsreise nicht antreten können, z.B. weil die Reise storniert wurde, kommen tat­sächlich, wie unsere Beratungspraxis zeigt, auf den Gedanken, ihren schon genehmigten Urlaub wieder "zurückzugeben", um ihn neu planen zu können.

Darauf haben die Mitarbeiter keinen Anspruch! Der Urlaubsanspruch besteht in der Freistellung von der Arbeit; wie der Arbeitnehmer dann seine Freizeit verbringt, ist seine Sache und auch sein Risiko. Lehnen Sie dies aber nicht reflexartig ab, sondern prüfen Sie zunächst folgendes:

  1. Wie sind Ihre Personaleinsatzplanungen? Benötigen Sie den Mitarbeiter vielleicht doch jetzt oder später zu einem anderen Zeitraum, auf den Sie sich mit dem Mitarbeiter auch gleich verständigen könnten?
  2. Planen Sie oder befinden Sie sich bereits in Kurzarbeit? Dann lesen wie nach, wie es sich um den Urlaub während der Kurzarbeit verhält.

Weitere Informationen rund um den Urlaub können Sie unserer Broschüre zum Urlaubsrecht ent­nehmen. Die Spezialitäten, die uns die Corona-Krise beschert, werden von uns auf der Seite Urlaub – Zeitguthaben abgehandelt.

Übrigens: Die Staatskanzlei Niedersachsen gibt einen Newsletter heraus, den wir Ihnen empfehlen. Sie können hier alles dazu lesen und sich am Ende der Seite auch selbst für den Newsletter anmelden. Stets aktuell auf dem Laufenden zu sein ist jetzt das Gebot der Stunde.

01.04.2020 07:01 Uhr AD HOC-INFO Corona 22

Am 30.03.2020 ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, die befristet bis zum 31.12.2020 finanzielle Unterstützungsleistungen für die Schul- und Kindergar­ten­schließungen vorsieht (§ 56 Abs. 1a IFSG).

Arbeitnehmer, die wegen einer behördlichen Kita- oder Schulschließung außerhalb der Schul­ferien ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können, haben für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 % des monatlichen Netto­ein­kom­mens, maximal jedoch 2.016 EUR pro Monat. Die Auszahlung erfolgt wie bei Quaran­tänemaßnahmen durch den Arbeitgeber, der auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde einen Ausgleich erhält. In Niedersachsen sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.

Voraussetzung für den Anspruch ist:

  1. Erwerbstätige Sorgeberechtigte, also im Regelfall die Eltern - im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Entschädi­gungs­anspruch anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu - haben Kinder zu betreuen, die
    1. noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. behindert und dementsprechend auf Hilfe / Betreuung angewiesen sind.
  1. Anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit dürfen nicht bestehen. Dies ist vom Arbeitnehmer auch gegenüber dem Arbeitgeber darzulegen. Corona-Risikogruppen wie Großeltern müssen nicht herangezogen werden.
  2. Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sind vorrangig abzubauen
  3. Andere Möglichkeiten, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie bspw. zumutbare Arbeit im Home Office, bestehen nicht
  4. sonstige Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen nicht.

Die einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IFSG ausschließenden anderweitigen Ansprüche gegen den Ar­beit­geber können, so die Gesetzesbegründung, aus anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieb­lichen oder individualrechtlichen Grundlagen folgen. Zu den gesetzlichen Grundlagen gehört auch § 616 BGB, sofern dieser nicht tariflich oder arbeitsvertraglich, wie in unseren Allgemeinen Arbeits­ver­trags­bedingungen, aus­ge­schlossen ist.

 

 

 

31.03.2020 11:52 Uhr AD HOC-INFO Corona 21

Die Mitbestimmungs-, Informations- und Beteilungsrechte der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelten uneingeschränkt während der Corona-Krise. Nach unseren bisherigen Erfahrungen aber zieht die weit überwiegende Zahl der Betriebsräte in Interesse des Gesundheitsschutzes und der Erhaltung der Arbeitsplätze mit den Geschäftsleitungen an einem Strang. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, welches bereits aus § 2 BetrVG folgt, wird in der Praxis auch gelebt.

Probleme ergeben sich aber im Tatsächlichen. Wie kann z.B. eine Betriebsratssitzung und damit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung stattfinden, wenn sich einzelne Betriebsratsmitglieder zwar arbeitsfähig, aber doch in häuslicher Quarantäne befinden? Wie können Abstandregeln in einer Betriebsratssitzung eingehalten werden?

Arbeitsminister Heil hat dazu in einer Ministererklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte vom 20.03.2020 mitgeteilt, dass er Beschlussfassungen in Fällen, in denen Präsenzsitzungen nicht stattfinden können, für wirksam hält, wenn sie in virtuellen Betriebsratssitzungen (Video- oder Telefonkonferenzen einschließlich online gestützter Anwendungen wie etwa Skype) erfolgen. Das sei angesichts der Gefährdungslage eine pragmatische Lösung, um die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte zu erhalten.

Natürlich kann man einwenden, dass die Exekutive, der ein Minister angehört, nicht für die Auslegung von Gesetzen zuständig ist; das ist Aufgabe Judikative, also der Gerichte. Gleichwohl: wenn es gar nicht anders geht, sollte diesem Vorschlag trotz aller damit verbundenen Risiken gefolgt werden. Bleibt zu hoffen, dass die dafür zuständige Staatsgewalt, also die Legislative, noch Zeit dafür findet, eine entsprechende Grundlage durch eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zu schaffen oder, wenn das nicht geschehen sollte, dieser Weg später Gnade vor den Augen des Bundesarbeitsgerichts findet.

Wenn möglich, sollte aber statt der Telefon- die Videokonferenz gewählt werden, die immerhin noch die Gewähr dafür bietet, dass sich die "anwesenden Betriebsratsmitglieder" sehen und somit halbwegs sicher ist, dass alle auch wissen, wer an der Sitzung teilnimmt. Beachten Sie, dass Betriebsratssitzungen auch interne, u.U. geheimhaltungsbedürftige Themen behandeln; die Vertraulichkeit und der Datenschutz müssen gewährleistet werden; sonst können die Betriebsratsmitglieder ihrer Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG) nicht nachkommen. Unternehmen, die dieses Medium bereits anderer Stelle mit einem Standard einsetzen, der das gewährleistet, sollten diese Möglichkeit ihren Betriebsräten anbieten.

Das Thema wird die Unternehmen sicher in Zukunft ständig betreffen. Wir raten Ihnen daher, über die Verfahrensweisen eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat zu treffen. Sprechen Sie uns dazu ggf. an. Sofern Sie das schon erledigt haben, würde uns interessieren, wie das geschehen ist; senden Sie uns in diesem Falle bitte Ihre Regelungsabrede zu. Von der Verwendung des dazu von der Gewerkschaft ver.di vorgelegten Musters ist dringend abzuraten!

Abzuraten aber ist in jedem Fall von anderen Formen der Willensbildung in Gremien, wie bspw. dem Umlaufverfahren. Auf keinen Fall sollten Sie die von der Gewerkschaft ver.di vertretene und über die Betriebsräte gern vorgelegte einseitige Erklärung abgeben.

Aktuelle Entwicklungen zum Thema Betriebsräte und Mitbestimmung finden Sie ab sofort neu auf unserer Website unter ARBEITSRECHT IN DER COROANA-KRISE  Betriebsräte.

Zudem werden nun auch Themen aus dem Lohnsteuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht relevant, nachdem Bundesfinanzminister Olaf Scholz angekündigt hat, Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei zu stellen. Das wollte er eigentlich schon gestern anordnen. Bisher aber ist das dazu erforderliche BMF-Schreiben nicht veröffentlicht.

Wir halten Sie zu diesen Themen ab sofort auf unserer Website unter ARBEITSRECHT IN DER COROANA-KRISE à Sozialversicherung und à Lohnsteuer auf dem laufenden. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Stundungsmöglichkeiten.

Wenn Sie unsere vorangegangenen AD HOC-INFOS nachlesen wollen, finden Sie diese im  NEWS-TICKER. Auch auf allen anderen Unterseiten tut sich ständig was. Wir machen dort ständig Themen, die unsere Mandanten in Beratungsgesprächen angesprochen haben, für Sie aktuell verfügbar und überarbeiten zudem ständig unsere  Mustertexte und Merkblätter. Nutzen Sie stets nur die tagesaktuellen Vorlagen und Informationen.

30.03.2020 09:17 Uhr AD HOC-INFO Corona 20

Das Niedersächsische Gesundheitsministerium hat nun auf einer Internetseite einen chronologischen Überblick über alle Vorschriften, die zum Umgang mit der Corona-Epidemie in Niedersachsen ergangen sind, online gestellt; Sie finden die Seite hier. Dort können Sie auch die Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit finden. Das Thema „Arbeitszeit“ haben wir zudem zu einem separaten Unterpunkt im Corona-Teil unserer Website gemacht; schauen Sie mal hier.

Eine erste obergerichtliche Entscheidung zu den Allgemeinverfügungen zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften ist durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 26.03.2020 (Az. 5 Bs 48/20) ergangen. Das OVG hat mit Beschluss vom 26.03.2020 den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16.03.2020 zurückgewiesen ( Link zum Volltext des Beschlusses)

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der angegriffenen Allgemeinverfügung vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie dem der Antragstellerin und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, verfassungsrechtlich tragfähig erscheint. Es hat zudem die erstinstanzliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in der Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

27.03.2020 17:07 Uhr AD HOC-INFO Corona 19

Wir berichteten mit der AD HOC-INFO 15 darüber, dass in das Arbeitszeitgesetz eine Verord­nungs­ermächtigung aufgenommen werden sollte, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeits­zeitvorschriften zu ermöglichen, um dazu beizutragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung (systemrelevante Bereiche) mit existentiellen Gütern sicherzustellen. Das ist geschehen und die entsprechenden Allgemeinverfügungen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes sind erlassen. Die des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales etc. finden Sie hier.

Nach der Allgemeinverfügung dürfen volljährige Arbeitnehmer abweichend von § 9 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt werden; mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber arbeitsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Zugleich wurde der Rahmen für die Gewä­hrung des Ersatzruhetages (§ 11 Abs. 3 ArbZG) von zwei auf 8 Wochen ausgedehnt.

In den sog. systemrelevanten Bereichen ist die Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) für Volljährige auf 12 Stunden pro Tag ausgedehnt worden, wobei die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht über­schreiten „soll“; normalerweise „darf“ die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschritten werden. Die gesetzlichen Pausenzeiten des § 4 ArbZG sind einzuhalten.

Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen, die bis zum 31.05.2020 befristet sind, die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Aus dem Mandantenkreis wird uns über Probleme mit der Anzeige des Arbeitsausfalls unter Nutzung des Online-Tools der Arbeitsagenturen berichtet. Die rechtzeitige und vollständige Anzeige muss, wenn Sie Kurzarbeitergeld für März beantragen wollen, bis spätestens Dienstag, 31.03.2020, bei der zuständigen Arbeitsagentur eingegangen sein. Die Arbeitsagentur Hannover empfiehlt daher, die Anzeige in Dateiform mittels des hier downloadbaren Formulars unter Angabe Ihrer Betriebsnummer an die Entlastungs-E-Mail-Adresse hannover.arbeitgeber@arbeitsagentur.de zu senden; von der sollen Sie dann auch sofort eine Eingangsbestätigung erhalten.

Informieren Sie uns bitte, wenn auch Sie damit Probleme haben sollten.

27.03.2020 11:34 Uhr AD HOC-INFO Corona 18

Schwerpunkt unserer Beratungen in den letzten Tagen waren naturgemäß Fragen rund um die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld. In einem kurzen Moment des zwischenzeitlichen Aufatmens haben wir nun unsere zu diesen Themen auf der Website vorgehaltenen Informationen neu strukturiert, um Ihnen einen schnelleren Zugriff zu ermöglichen und in diesem Zusammenhang auch sogleich Inhalte ergänzt, die sich aus Fragen in unseren Beratungsgesprächen ergeben haben.

Wir differenzieren nach wie vor zwischen der arbeitsrechtlichen Seite der Kurzarbeit und der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Seite des Kurzarbeitergeldes. Informieren Sie sich also zum Thema Kurzarbeit über

I. Grundsätzliches zur Kurzarbeit
II. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
    a) Tarifvertrag
    b) Betriebsvereinbarung
    c) arbeitsvertragliche Vereinbarung
III. Änderungskündigung zur Durchsetzung der Kurzarbeit
IV. Kündigungen in der Kurzarbeit
V. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
VI. Urlaub in der Kurzarbeit

und zum Kurzarbeitergeld über

I. Arten und Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds in der Corona-Krise
   1) erheblicher Arbeitsausfall
   2) Vermeidbarkeit der Arbeitsausfalls (Zeitguthaben / Urlaub)
   3) persönliche Voraussetzungen / Wer kann Kurzarbeitergeld beziehen?
   4) Höhe des Kurzarbeitergelds
II. Der Weg zum Kurzarbeitergeld
III. Auszahlung des Kurzarbeitergelds
IV. Entgeltfortzahlung bei Krankheit / gesetzliche Feiertage / Urlaub
V. Sonderzahlungen / Vermögenswirksame Leistungen
VI. Aufstockung / Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
VII. Hinzuverdienst beim Kurzarbeitergeld

Die o. a. Strukturierung werden wir möglicherweise auch noch weiter verfeinern, bieten Ihnen dadurch aber einen schnelleren Zugriff auf einzelne Fragen und werden die unter den jeweiligen Stichpunkten abgehandelten Themen jeweils ergänzend, wenn sich in unseren Beratungsgesprächen ergibt, dass weitere Aspekte als generell erwähnenswert erscheinen.

Von der Erstellung eines üblichen Merkblattes zu den o. a. Themen sehen wir gegenwärtig ab, weil nur der Weg über die Online-Publikation sicherstellt, dass alle Änderungen und notwendigen Ergänzungen sofort für Sie verfügbar gemacht werden können.

Wir hoffen, Sie mit unseren ad hoc-News und Informationen auf unserer Website in Ihrer Arbeit zu unterstützen und stehen zu Rückfragen gern zur Verfügung.

25.03.2020 17:00 Uhr AD HOC-INFO Corona 17

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Beschäftigte, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. Daher sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (entgelt- und zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) im Regelfall von dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Das gilt im Übrigen auch für Werkstudenten. Davon ausgenommen sind die Kurzarbeiter selbst, die etwa wegen des Arbeitsausfalls nur noch in einem geringfügigen Umfang beschäftigt werden. In dem Fragen- und Antwortkatalog des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zur Kurzarbeit und Qualifizierung findet sich dazu lediglich der Hinweis, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht entlassen werden müssen, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Das löst das Problem nicht.

Nur in Fällen, in denen noch weitere Arbeiten zu erledigen sind, könnten dafür die geringfügig Beschäftigten eingesetzt werden, zumal deren Entlassung, wie auch seitens des BMAS ausgeführt, keine Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist.

Wird ein geringfügig Beschäftigter ebenso wie die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt, behält er also seinen ungekürzten Anspruch auf das Arbeitsentgelt, ohne dass der Arbeitgeber dafür eine Entlastung erfährt.

Nach unserer Auffassung besteht, wenn man nicht gleich zu dem Mittel der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten greifen will, nur der Weg, mit den Minijobbern eine Vereinbarung abzuschließen, nach der die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) vorübergehend für dieselbe Zeit, in der auch im Übrigen im Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, herabgesetzt oder vollständig suspendiert (aufgehoben) werden. Mustertexte mit Erläuterungen für eine solche Vereinbarung einschließlich eines Vorschlags für ein Anschreiben können Sie hier downloaden. In dieser Vereinbarung haben wir vorgesehen, dass der Arbeitgeber während der Geltung der Vereinbarung auf eine betriebsbedingte Kündigung verzichtet.

In der Praxis von Bedeutung ist noch der Fall, dass Kurzarbeiter während der Dauer der Kurzarbeit zum Zwecke des Hinzuverdienstes einen Minijob annehmen. Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, dies zu untersagen, dürfte sich nur in seltensten Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Konkurrenzunternehmen handeln würde, vorliegen.

Allerdings hat jeder Nebenjob während der Kurzarbeit Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt ist als sog. „Ist-Entgelt“, also als das tatsächlich erzielte Entgelt, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen. Dadurch vermindert sich das Kurzarbeitergeld.

Für die Berücksichtigung des zusätzlich verdienten Entgelts spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen in der Hauptbeschäftigung oder an Ausfalltagen während der Kurzarbeit erzielt worden ist. Es ist auch unbedeutend, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob oder auch Einnahmen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit handelt.

Wegen der Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit tätig sind, bei Aufnahme eines Minijobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus dem Nebenjob bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen. Wir empfehlen Ihnen, Beschäftigte in Kurzarbeit darauf hinzuweisen, dass diese Sie über die Aufnahme und den Umfang einer etwaigen Nebentätigkeit während der Kurzarbeit unaufgefordert zu informieren haben.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn Arbeitnehmer schon vor Kurzarbeitsbeginn einen zweiten Job ausgeübt haben. Lediglich eine während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommene Beschäftigung wird berücksichtigt.

25.03.2020 02:29 Uhr AD HOC-INFO Corona 16

In Netz finden sich inzwischen von zahlreichen renommierten Stellen weiterführende Informationen, auf die wir Sie aufmerksam machen wollen:

Die Bundessteuerberaterkammer hat einen 46 Seiten umfassenden FAQ-Katalog mit den häufigsten Fragen an Steuerberater im Zusammenhang mit der Corona-Krise erstellt (direkter Link), der auch für die Unternehmen höchst instruktiv ist.

Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet auf ihrer Website Informationen zu den Maßnahmen des Bundes und der Bundesländer – Corona-Soforthilfen für Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen (direkter Link), unter denen Sie nicht nur Informationen über das „Corona-Schutzschild“ und andere Maßnahmen des Bundes, sondern auch eine Übersicht zu allen Förderprogrammen der Bundesländer finden.

Unter diesem Link zur BRAK finden Sie weitere Links zu allen Verordnungen des Bundes und der Bundesländer zur Beschränkung sozialer Kontakte

Auf der Website der DATEV finden Sie

  • ein Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (direkter Link zur DATEV)
  • Informationen zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus (direkter Link zur DATEV), da einige Bundesländer im Zuge der "Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)" die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Erstattung der bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 bieten.

Auch die Justiz bleibt vom Corona-Virus nicht verschont. Das Niedersächsische Justizministerium hat mit Erlass vom 19.03.2020 dazu aufgefordert, zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten sowie der bestehenden Inkubationszeit von 14 Tagen der größtmöglichen Zahl von Mitarbeitern Heimarbeit zu ermöglichen. Lediglich der zwingend erforderliche Dienstbetrieb und die Durchführung unaufschiebbarer Verhandlungen - etwa Haftsachen, ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Eil-Sachen und lang andauernde Strafverhandlungen - müssen danach gewährleistet werden. Inwieweit mündliche Verhandlungen weiter durchgeführt werden, obliegt dabei der richterlichen Unabhängigkeit.

Verschiedene Gerichte wie die Zivilkammern des Landgerichts Hannover und das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge betrachten einige richterliche Fristen, die vor dem 25.03.2020 nicht abgelaufen sind, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als bis zum 17.04.2020 gehemmt. Bevor Sie sich darauf verlassen, sollten Sie sich aber bei dem zuständigen Gericht oder Ihrem Rechtsanwalt informieren.

In der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit werden Gerichtsverhandlungen und Termine nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger teilweise aufgehoben.

Wir hoffen, dass zumindest in eilbedürftigen Angelegenheiten wie Kündigungsschutzverfahren keine Verzögerungen eintreten; tatsächlich sind indes schon einige uns betreffende Termine verlegt worden. So aber haben wir mehr Zeit für Sie…

24.03.2020 10:57 Uhr AD HOC-INFO Corona 15

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Den Referentenentwurf finden Sie unter diesem direkten Link zur Website des BMAS. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Inhalte sind:

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden. Die geplante Änderung des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV, sieht aber bisher keine Einschränkung auf bestimmte Branchen vor; wenn das so bleibt, dürfte das also für alle Unternehmen möglich sein.

In das Arbeitszeitgesetz soll eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen. Man wird abwarten müssen, wie diese Verordnung dann aussieht.

Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen werden. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie zum Beispiel die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens soll für bis zu sechs Wochen gewährt werden und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende 2020.

24.03.2020 09:52 Uhr AD HOC-INFO Corona 14

Neben den Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, über die wir schon berichtet hatten, plant die NBank derzeit zwei Förderprogramme, die als Soforthilfen für Unternehmen in Niedersachsen in Betracht kommen. Ab Mittwoch, 25.03.2020, soll eine Antragstellung möglich sein. Weitere Informationen unter diesem direkten Link zur NBank. Die NBANK arbeitet an einem Förderprogramm, das Kredite zur Liquiditätshilfe bereitstellen soll, welche im ersten Schritt einen Kreditbetrag bis 50.000 für kleine und mittleren Unternehmen umfasst. Des Weiteren plant das Land Niedersachsen Nothilfen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten. Dieser Liquiditätszuschuss soll gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro betragen. Die formale Ausgestaltung soll in Abstimmung mit dem Notfall-Fonds des Bundes  erfolgen. Bitte halten Sie sich selbst durch regelmäßige Blicke auf die Website der NBank auf dem Laufenden. Andere Bundesländer planen ähnliche Hilfen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seine Website die Einzelheiten des „Corona-Schutzschild“ veröffentlicht. Welche Hilfen dieser Schutzschild umfasst, erfahren Sie auf dieser Themenseite des BMF. Bitte gedulden Sie sich beim Aufruf dieser Seite, die gegenwärtig stark frequentiert ist. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden (siehe unter diesem Link). 

Grundsätzlich können auch Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen würde. Hierzu ist ein begründeter Antrag an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu richten. Grundlage ist  § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beraten derzeit über eine Handlungsempfehlung an ihre Mitglieder. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat bereits erklärt, für betroffene Unternehmen eine Stundung für Beiträge bis zum 15. Mai vorzusehen, die ab dem 15. März fällig waren, allerdings nur auf Antrag, dann aber wohl auch zinsfrei. Nehmen Sie ggf. zunächst telefonischen Kontakt mit den in Ihrem Unternehmen vertretenen Krankenkassen auf.

23.03.2020 17:31 Uhr AD HOC-INFO Corona 13

Nun hat auch Niedersachsen mittels einer Allgemeinverfügung die Beschränkung von sozialen Kon­takten verfügt und unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen umgesetzt, wie dies den auf Bundesebene be­schlossenen Maßnahmen vom Sonntag entspricht. Den Text fügen wir bei; Sie finden ihn aber auch unter diesem Link.

Einige wichtige Punkte daraus für die Arbeitgeber:

  • Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:
    a) In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs [im Folgenden: ÖPNV]) ist — wo immer möglich — ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen.
  • Davon nicht betroffen ist die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten
  • Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden, durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm.
  • Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für
    • Frisörinnen und Frisöre,
    • Tatoostudios,
    • Nagelstudios,
    • Kosmetikstudios,
    • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt,
    • Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG).
  • Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere
    • Optiker,
    • Hörgeräteakustiker
  • Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften, die weiter öffnen dürfen, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen, zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf 10 qm.
  • Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden
  • Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kundinnen und Kunden (Privatkundinnen und Privatkunden) untersagt. Die Kundinnen und Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.
  • Der Umgang mit Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird gesondert geregelt

Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 EUR geahndet. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.

Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 18. 4. 2020 außer Kraft. Die Kontaktbeschränkungen enden damit am 18. 4. 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

23.03.2020 10:10 Uhr AD HOC-INFO Corona 12

Der Referentenentwurf zur Erleichterung der Kurzarbeit liegt vor; der Text liegt an. Daraus folgen die bereits bekannten Wege, mit denen die Bundesregierung den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtern will.

  • Absenkung des erforderlichen Anteils der Beschäftigten für einen erheblichen Arbeitsausfall von einem Drittel auf 10 %
  • Negative Arbeitszeitsalden müssen vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes nicht aufgebaut werden.
  • Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 

Unter diesem Link finden Sie darüber hinaus die aktualisierte Verordnung des Gesundheits­ministeriums NRW, welche eine Konkretisierung der auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen vom Sonntag beinhaltet. In § 5 finden sich Regelungen für den Handel.

Dieser weitere Link führt zu dem Muster eines Plakates für Einzelhandelsunternehmen zum Abstand­halten, der unter anderem von der IHK Nordrhein-Westfalen angeboten wird.

23.03.2020 00:25 Uhr AD HOC-INFO Corona 11

Über den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs bzw. -chefinnen vom Sonntag über Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte wurde in den Medien berichtet.

Anbei der Beschluss zum Nachlesen der Details.

Informationen zu den möglichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen finden Sie wie immer auf unserer Website.

21.03.2020 01:23 Uhr AD HOC-INFO Corona 10

In Niedersachsen sind nun auch ab dem morgigen Sonntag alle Restaurants, Gaststätten etc. zu schließen. Die am gestrigen Freitag verkündete Entscheidung der Landesregierung ist von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie der Region Hannover äußerst schnell umgesetzt worden. So wurde sie von der Region Hannover bereits in der heutigen Ausgabe der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung verkündet und tritt daher am Sonntag, dem 22.03.2020 um 0:00 Uhr in Kraft. Wir fügen die Allgemeinverfügung mit der Bitte um Kenntnisnahme bei. Die Begründung können Sie der Website der Region Hannover entnehmen.

Auch für die Gastronomie bedeutet dies kein Beschäftigungsverbot. Die Betriebsräume sind nur für den Publikumsverkehr zu sperren. Ausdrücklich erlaubt bleibt der Außerhausverkauf; auch Lieferdienste dürfen weiterarbeiten, dies aber nun unter der Auflage, dass der Verzehr im Umkreis von 50 Metern zu den Betrieben unzulässig ist. Durchzusetzen ist dies u. E. durch die Ordnungsbehörde; nicht von dem Gastronom, der den Verzehr im Umkreis aber auch nicht etwa durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen fördern darf.

Bereits am Freitag wurde die von der Niedersächsischen Landesregierung beschlossene Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbots für dem Lebensmittelhandel u.a. von den meisten Städten und Gemeinden durch Veröffentlichung entsprechender Allgemeinverfügungen umgesetzt; die der Landeshauptstadt Hannover fügen wir ebenfalls bei. Mit der Allgemeinverfügung wurden verschiedene Auflagen verbunden, die Sie bitte im Einzelnen der Anlage entnehmen können. Eine Pflicht zu Öffnung der Läden besteht nicht.

20.03.2020 14:28 Uhr AD HOC-INFO Corona 09

In Teilen Bayerns ist bereits eine Ausgangssperre verhängt worden. Minister Pistorius droht diese Maßnahme auch für Niedersachsen an. Zudem können das auch einzelne Städte im Alleingang anordnen. Bereiten Sie sich also darauf vor, dass auch Ihre Arbeitnehmer davon betroffen sein können, u.U. schon sehr kurzfristig und über das Wochenende. Dann müssen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit Passierscheine ihres Arbeitgebers vorlegen.

Geben Sie Ihren Arbeitnehmern vorsorglich schon jetzt Passierscheine mit, damit ihr Erscheinen am Arbeitsplatz sichergestellt ist. Wie ein solcher Passierschein aussehen muss, weiß gegenwärtig noch niemand; wie er aber aussehen kann, können Sie unserem Muster entnehmen, welches wir Ihnen jedenfalls zur vorläufigen Verwendung empfehlen.

Beschäftigen Sie Berufspendler? Zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus hat Deutschland vorübergehend auf der Grundlage von Art. 28 Schengener Kodex Grenzkontrollen wiedereingeführt. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark gelten bis auf Weiteres. Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Pendlern bleiben gewährleistet. Die Bundespolizei hat eine bundeseinheitliche Berufspendlerbescheinigung zur Verfügung gestellt. Diese kann hier oder auch hier heruntergeladen werden. Weitere allgemeine Informationen zu Grenzkontrollen können unter diesem Link abgerufen werden.

Auf unserer Website stellen wir in Kürze einen weiteren Unterpunkt zu Ausgangssperren online. Dort finden Sie dann später noch ergänzende Informationen und ggf. neuere Passierscheine.

20.03.2020 12:28 Uhr AD HOC-INFO Corona 08

Die Agentur für Arbeit Hannover hat eine Entlastungsmailadresse für Arbeitgeberanfragen z.B. zum Kurzarbeitergeld (Kug) eingerichtet. Anfragen können auch gestellt werden an: hannover.arbeitgeber@arbeitsagentur.de.

Daneben besteht nach wie vor die aber leider stets überlastete Telefon-Hotline für Arbeitgeber unter der Rufnummer 0800 / 4 5555 20.

Des Weiteren macht die Agentur für Arbeit auf die nachstehende Sammlung von Links zu weiterführenden Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld aufmerksam:

Informationen:

Merkblätter / Vordrucke:

Auch die Arbeitnehmer haben jetzt häufig Fragen zu den Folgen der aktuellen Krise. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter in diesen Fällen auf die von der Agentur für Arbeit Hannover dafür eingerichtete Entlastungsrufnummer für Arbeitnehmeranfragen 0511 / 919 9000 hin.

Im Netz kursieren Meldungen, dass es im Falle angeordneter Betriebsschließungen oder Betriebs­ein­schrän­kungen von Unternehmen sinnvoll sei, statt Kurzarbeitergeld Ansprüche nach § 56 des In­fektions­schutzgesetzes (IfSG) geltend zu machen. Was wir davon halten, können Sie in unseren In­for­mationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise entnehmen, die wir um einen weiteren Punkt zum Infektionsschutzgesetz ergänzt haben.

Noch gefährlicher als die Annahme, das Infektionsschutzgesetz biete eine Rechtsgrundlage für um­fassende Erstattungsforderungen gegen den Staat, ist der auch zu lesende Hinweis, der Staat müsse sowieso alle Kosten der Unternehmen erstatten, da die angeordneten Maßnahmen ent­eig­nungs­gleiche Eingriffe mit der Folge einer Staatshaftung seien. Wer meint, seine unter­neh­me­rischen Entscheidungen nach solchen Ratschlägen treffen zu wollen, muss über eine prall gefüllte „Kriegs­kasse“ verfügen, die ihn in die Lage versetzt, jahrelange Rechtsstreite mit höchst ungewissen Ausgang führen zu können, während er in der Zwischenzeit alle Ansprüche seiner Arbeitnehmer zu erfüllen hat.

Wir wiederholen zudem unsere Empfehlung, jetzt ruhig und bedächtig zu entscheiden und ggf. auch anwaltlichen Rat einzuholen. Jetzt kommt es nicht auf schnelle, sondern auf richtige Ent­schei­dungen an.

19.03.2020 12:30 Uhr AD HOC-INFO Corona 07

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Region Hannover haben die fachaufsichtliche Weisung der Niedersächsischen Gesundheitsministerin, die u.a. vorsieht, dass weite Teile des Einzelhandels zu schließen sind, inzwischen umgesetzt. Den Text der Allgemeinverfügung der Region Hannover finden Sie unter diesem  Link.

Nicht betroffen sind Dienstleitungs- und Handwerksunternehmen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons und aus dem Bereich des Einzelhandels der für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel. Die in der fachaufsichtlichen Weisung vorgesehene Aussetzung des Sonntagsverkaufsverbot ist noch nicht umgesetzt worden. 

Soweit es die Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachen betrifft, informieren Sie sich bitte auf deren Websites.

Lesen Sie aber bitte auch die weiteren Anordnungen in den Allgemeinverfügungen zur Beschränkung sozialer Kontakte, die auch in den Betrieben, die von der Schließungsverfügung nicht betroffen sind, beachtet werden müssen. 

Unsere im öffentlichen Teil unserer Website zur Verfügung gestellten Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise werden weiter ständig aktualisiert. Das gilt auch für die Musterverträge und Merkblätter, die für unsere Mandanten bestimmt sind.  So sind die Mustertexte für Vereinbarungen zur Kurzarbeit in der Corona-Krise gerade jetzt wieder ergänzt und aktualisiert worden. Vermeiden Sie übereilte Entscheidungen und informieren Sie sich nicht nur über die Möglichkeit der Kurzarbeit und die erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, sondern auch über Urlaubs- und Freizeitanordnungen und nicht zuletzt über betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Corona-Krise. Auf den Schienen, für die Sie jetzt die Weichen stellen, wird Ihr Unternehmen bei realistischer Betrachtungsweise nicht nur bis zum Ende der Osterferien fahren.

18.03.2020 00:59 Uhr AD HOC-INFO Corona 06

Eie bereits mit unserer AD HOC-INFO 04 berichtet, hat die Niedersächsische Gesundheitsministerin am Montag die Gesundheitsbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Region Hannover u.a. angewiesen, dass weite Teile des Einzelhandels zu schließen sind. Nicht betroffen sind nur der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel. Für diese Bereiche soll zudem das Sonntagsverkaufsverbot bis auf weiteres ausgesetzt werden..

Die diesbezügliche fachaufsichtliche Weisung vom 16.03.2020 wurde nun veröffentlicht, wir fügen sie für Ihre Unterlagen bei. Die Weisung gilt bis ab 17.03.2030, 06:00 Uhr bis einschließlich Sonnabend, 18.04.2020. Eine Verlängerung ist ausdrücklich möglich. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Weisung selbst erging nach § 3 Abs. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) und ist formal durch die Landkreise, die Kreisfreien Städte sowie die Region Hannover noch durch Allgemeinverfügungen umzusetzen.

 In der fachaufsichtlichen Weisung wird zudem ausgeführt, dass die Öffnung der Bereiche des Einzelhandels, die von dem Öffnungsverbot nicht betroffen sind, „unter konkreten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen“ zu erfolgen hat. Dazu ist also noch weiteres abzuwarten, bis eine Konkretisierung dieser Auflagen durch Allgemeinverfügung erfolgt. Dasselbe gilt für die Aussetzung des Sonntagsverkaufsverbots.

Wie bereits von uns zuvor erklärt, folgt als alledem kein Beschäftigungsverbot für den Einzelhandel. Es gilt nach wie vor der Satz: „Geschlossen ist der Kundeneingang, nicht der Personaleingang oder die Warenannahme.“

 Bitte beachten Sie weiterhin die im öffentlichen Teil unserer Website zur Verfügung gestellten Informationen nicht nur über die Möglichkeit der Kurzarbeit und die erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, sondern auch über Urlaubs- und Freizeitanordnungen sowie betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Corona-Krise. Sollten Sie sich für die Option der Kurzarbeit entschließen, raten wir betroffenen Einzelhandelsunternehmen an, zunächst nur den Zeitraum bis zum 18.04.2020 zu wählen und bis dahin die Planungen für den Fall abzuschließen, dass die Krise nicht in wenigen Wochen überwunden ist.

17.03.2020 11:02 Uhr AD HOC-INFO Corona 05

das „Gesetz zu befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ ist am Samstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die wesentlichen Punkte:

  • Das geltende Recht zum Kurzarbeitergeld sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss. Nunmehr soll der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabgesetzt werden können.
  • Bislang verlangt das Gesetz, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung genutzt werden, also Zeitguthaben und Minussalden bestehen können, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Durch die neue Regelung soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
  • Den Arbeitgebern sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.
  • Es besteht die Möglichkeit, Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Sobald uns die nun zu erlassende Verordnung bekannt ist, werden wir Sie informieren.

17.03.2020 00:37 Uhr AD HOC-INFO Corona 04

Nun ist es beschlossen: Die Gesundheitsbehörden in Niedersachsen sind nicht nur angewiesen, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen in Niedersachsen zu untersagen. Weite Teile des Einzelhandels, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind, sollen ab heute geschlossen werden. Nicht geschlossen wird nur der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel. Für diese Bereiche wurde zudem das Sonntagsverkaufsverbot bis auf weiteres ausgesetzt.

Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum 18. April.

Der Krisenstab der Landesregierung wird zudem heute auf der Grundlage der Leitlinien des Bundes und der Länder einen weiteren Erlass vorbereiten. Dieser wird konkrete Regelungen zu Gaststätten, Restaurants und Hotelbetrieben beinhalten. Grundsätzlich soll verfügt werden, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können. Für Restaurant und Speisegaststätten wird geregelt werden, dass sie generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens bis 18 Uhr zu schließen sind. 

Bitte informieren Sie sich weiterhin über die weiteren Maßnahmen der Regierungen über die Medien. Wir werden Sie zu den juristischen Details informieren, sobald die entsprechenden Verordnungen und Gesetze veröffentlicht wurden.

Zu den arbeitsrechtlichen Folgen informieren Sie sich bitte nach wie vor zuerst und bevor Sie mit uns persönlich Kontakt aufnehmen über unsere offenen Informationsseiten zum Coronavirus, die inzwischen minütlich aktualisiert werden. So gibt es aktualisierte Musterverträge für die Einführung von Kurzarbeit und neben unserem allgemeinen Merkblatt zur Kurzarbeit ein weiteres, welches sich mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber neben dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld befasst. Zu wesentlichen Fragen um die Folgen von Betriebsschließungen und -einschränkungen informieren Sie sich bitte ebenfalls zunächst auf unserer Website (Informationen zu Betriebsschließungen).

16.03.2020 17:46 Uhr AD HOC-INFO Corona 03

Nachdem in Deutschland mittlerweile mindestens 6.632 Menschen mit dem Virus infiziert und 16 Menschen gestorben sind, haben die Bundesregierung und die Bundesländer nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) beschlossen, weitere Maßnahmen zu ergriffen, um die Corona-Krise in den Griff zu bekommen.

Geschlossen werden Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, Sportanlagen, Schwimm- sowie Spaßbäder, Fitnessstudios und offenbar auch Verkaufsstellen des Einzelhandels, vor allem Outlet-Center. Anbieter von Freizeitaktivitäten – sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel – sind ebenfalls betroffen.

Auch die öffentliche Ausübung von Religion wird eingeschränkt: Gottesdienste und Gebete in Kirchen, Moscheen oder Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen nicht mehr stattfinden dürfen.

Der Katalog sieht wohl vor, dass Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen, Wasch­salons und der Großhandel geöffnet bleiben sollen – zusätzlich auch sonntags.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen ebenfalls offen bleiben, auch Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Arbeit weiter nachgehen.

Restaurants und Gaststätten sollen künftig frühestens ab 6 Uhr öffnen und spätestens um 18 Uhr schließen. Außerdem gelten Abstandsregelungen für Tische, die zwischen anderthalb und zwei Metern entfernt voneinander stehen müssen.

Bitte informieren Sie sich über die weiteren Maßnahmen der Regierungen über die Medien. Wir werden Sie zu den juristischen Details informieren, sobald die entsprechenden Verordnungen und Gesetze veröffentlicht wurden.

Zu den arbeitsrechtlichen Folgen informieren Sie sich bitte zuerst und bevor Sie mit uns persönlich Kontakt aufnehmen über unsere offenen Informationsseiten zum Coronavirus, die inzwischen minütlich aktualisiert werden. Lesen unsere aktuellen Hinweise nicht nur zu den Folgen und Möglichkeiten bei Betriebsschließungen, sondern auch zu folgenden Themen:

Stets aktuelle Informationen zur Gefährdungslage und zahlreiche weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.

15.03.2020 02:22 Uhr AD HOC-INFO Corona 02

Unsere offenen Informationsseiten zum Corona-Virus werden nahezu stündlich aktualisiert. Es lohnt sich daher bei jeder aktuellen Frage erneut nachzuschauen, was wir dort ausführen.

Neben verschiedenen Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Informationen finden unsere Mandanten mit Informationsvereinbarung im geschlossenen Nutzerbereich nun auch Mustertexte mit Erläuterungen zur Arbeit im Homeoffice und zur Vereinbarung von Kurzarbeit mit einzelnen Arbeitnehmern, jeweils angepasst an die aktuelle Corona-Krise.

13.03.2020 10:36 Uhr AD HOC-INFO Corona 01

In unserem Büro ist Corona ausgebrochen – allerdings nicht als Virus sondern als Beratungsthema. Fragen, die wir bereits in unserem am Mittwoch versandten Merkblatt behandelt haben, gewinnen zunehmend an Bedeutung und erfordern gleichzeitig, dass unsere dortigen Ausführungen ständig ergänzt und aktualisiert werden müssen.

Bitte beachten Sie daher, dass wir die arbeitsrechtlichen Fragen um die durch den Corona-Virus ausgelösten Themen nun in offenen Informationsseiten auf unserer Webseite führen. Wir wollen damit den Erstzugriff auf diese Informationen für Sie so einfach wie möglich gestalten, also auch ohne das Erfordernis des vorherigen Logins auf unserer Website. Soweit in den offenen Informationsseiten Links zu weiteren Informationen, Unterlagen, Formularen usw. auf unserer Website angeboten werden, bedarf es dann allerdings des Logins.

Wir bitten Sie, sich bei aufkommenden Fragen zunächst dort zu informieren und, falls dann noch wei­tere Fragen bestehen, natürlich gern mit uns Kontakt aufzunehmen.

In einigen Bundesländern gibt es ab Montag vorgezogene Osterferien; Niedersachsen steht kurz vor einer entsprechenden Entscheidung. Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf unserer Website unter dem Stichwort „Kindergärten/Schulen“.

Die Texte in den Informationsseiten auf unserer Website werden nahezu stündlich aktualisiert. Es lohnt sich daher bei jeder aktuellen Frage erneut nachzuschauen, was wir dort ausführen. Die Informationen werden ständig nach den jeweiligen Beratungsergebnissen mit einzelnen Mandanten weiter ausgebaut und aktualisiert, sodass dort schon möglicherweise einige Ihrer Fragen beantwortet sind.

Soweit erforderlich, werden wir auf Besonderheiten dann jeweils nochmals durch weitere ad hoc-Informationen zum Corona-Virus aufmerksam machen.

Mit den Informationen auf unserer Website verfolgen wir das Ziel, Sie stets auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt wird von uns mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wir übernehmen aber keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer In­for­ma­tionen. Wir können und werden diese Informationen ständig und ohne Ankündigung ändern. Insbesondere leisten wir damit keine individuelle Rechtsberatung und übernehmen für Entscheidungen, die Sie aufgrund unserer Informationen fällen, keine Haftung. Dazu bedürfte es der Begründung eines Mandatsverhältnisses, welches sich auf die individuelle Beratung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsfragen richtet und dessen Zustandekommen von uns bestätigt wurde. Auf externe Verweise (Links) haben wir keinen Einfluss; sie bedeuten nicht, dass wir uns deren Inhalt zu eigen machen.
Die von uns angebotenen weiteren Downloads von unserer Website stehen nur unseren Mandanten zur Verfügung, die mit uns dazu eine Informationsvereinbarung abgeschlossen haben.

 
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