Arbeitsrecht in der Pandemie

Lohn- und Kirchensteuer in der Corona-Krise

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die lohnsteuerrechtlichen Sonderregelungen während der Corona-Krise; im Einzelnen:

Lesen Sie zudem die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen FaQ zu den steuer­recht­lichen Sonderregelungen in der Corona-Krisehier.

steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat  auf seiner Website ein Informationsschreiben "FAQ Corana (Steuern)" (Download  hier) veröffentlicht, in welchem Sie sich über die steuerfreie Sonderzahlung "Corona-Beihilfe" informieren können. Die wesentlichen Eckpunkte:

  • Vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren. Der Höchstbetrag gilt nun einmalig je Arbeitsverhältnis, also nicht etwa je Steuerjahr.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
  • Das kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen auf Einzelbeträge verteilt oder als einmalige Prämie erfolgen.
  • Die Höchstbetrag steht jedem Arbeitnehmer unabhängig davon zu, ob es sich um ein Voll- oder eine Teilzeitarbeitsverhältnis handelt; auch geringfügig Beschäftige können den Bonus zusätzlich zu ihrer regelmäßigen Vergütung erhalten.
  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Anstelle eines Weihnachtsgeldes kann der Bonus also nur gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Lesen Sie dazu auch unser Merkblatt zu Jahressonderzahlungen.
  • Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), also besondere die Unterstützung rechtfertigende Anlässe wie Krankheits- oder Unglücksfälle, brauchen für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs nicht vorzuliegen; vielmehr wird aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise  allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
  • Eine Differenzierung, zum Beispiel nach Branchen, ist nicht vorgesehen. Eine Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall sind nicht zwingend erforderlich.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen.
  • Der Bonus kann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, für jedes Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitrags­be­mes­sungsg­renze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschal­be­steu­erungs­möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der im BMF-Schreiben aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG weiterhin in Anspruch genommen werden.

Es ist aber möglich, bei einer Vertragsbeendigung anstelle einer Abfin­dung wegen des Ver­lustes des Arbeits­platzes eine Corona-Bei­hilfen zu leisten. Die coro­na­be­dingte Betrof­fen­heit muss aller­dings in der Zeit begründet sein, in der das Ar­beits­­ver­hältnis bestand, so dass das nur bei Arbeitsverhältnissen möglich ist, die nach dem 1. März 2020 beendet wurden.

Im Pflegebereich hat der Gesetzgeber nach § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie ausdrücklich geregelt. Aber auch Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden (LAG Niedersachsen vom 25.11.2021, Az. 6 Sa 216/21).

 

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Diese wirkt sich nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus, wenn der Steuersatz ermittelt wird. Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG galten bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dagegen rechnen im Sozialversicherungsrecht die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt (Lesen Sie dazu ⇒ hier weiter). Sie sind daher beitragsfrei.

Im Rahmen der Corona-Krise aber sind nach § 3 Nr. 28a EStG bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-und Ist-Entgelt steuerfrei. Damit können die Arbeitgeber das KUG auf bis zu 80 % des ausgefallenen Nettogehalts steuerfrei aufstocken. Der Betrag, der darüber hinausgeht, ist zu versteuern.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Sie erhöhen damit ggf. den auf andere in 2020 und 2012 erhaltenen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwendenden Steuersatz. Die steuerfrei gezahlten Zuschüsse sind daher in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 und 2021 unter der Nr. 15 einzutragen.

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