Arbeitsrecht in der Pandemie

Infektionsverdacht bei einzelnen Mitarbeitern

Welche Maßnahmen sind bei dem Verdacht der Infektion eines Mitarbeiters geboten?

Lesen Sie dazu die stets aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Ver­dachts­fällen.

Mitarbeiter sollen nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome (laut WHO also Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) dem Arbeitsplatz fern bleiben. Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich, den Mitarbeiter bei Auftreten dieser Symptome anzuweisen, Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend den Arbeitgeber zu informieren.

Zwar handelt es sich bei der Infektion bzw. dem Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus um einen meldepflichtigen Umstand im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), den Arbeitgeber trifft jedoch keine eigene Meldepflicht nach dem IfSG. Zuständig sind vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen und alle Stellen, die in § 8 Abs.1 IfSG dazu benannt sind.

Inwieweit und in welchem Umfang der Beschäftigte in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch behält, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei muss der Umfang der Betroffenheit (graduelle Be­trachtungsweise, vgl. Robert Koch Institut), das Vorliegen behördlicher Maßnahmen oder eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit in die Abwägung mit einbezogen werden. Im Einzelfall sollte der Arbeitgeber möglichst, ggf. mit dem Betriebsrat, entsprechend der betrieblichen/individuellen Regelungen Arbeit im Homeoffice bzw. den Abbau von Zeitkonten und der Inanspruchnahme von Resturlaub auch einseitig anordnen.

Zu der leider unvermeidlichen Frage, ob nun etwa auch noch der Datenschutz zu beachten ist, lesen bitte hier weiter.

Umgang mit Arbeitnehmern, die Kontakt zu einer potentiell infizierten Person hatten

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Beschäftigte einseitig freizustellen, die Kontakt zu einer (potentiell) infizierten Person innerhalb oder außerhalb des Betriebs hatten. Inwieweit und in welchem Umfang der Beschäftigte in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch behält, hängt vom Einzelfall ab. Dabei muss der Umfang der Betroffenheit (graduelle Betrachtungsweise, siehe dazu die Informationen des Robert Koch Instituts), das Vorliegen behördlicher Maßnahmen oder eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit in die Abwägung mit einbezogen werden.

Weiterführende Informationen dazu, was zu tun ist, wenn ein Mitarbeiter positiv getestet wurde, erhalten Sie u.a. beim DGUV,  dem Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherungen, der dazu ⇒ hier eine Broschüre bereit hält.

Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne und Selbstabsonderung

Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden oder sich auf aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondern und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetzes. Eine Entschädigung für Verdienstausfall kann auch dann gewährt werden, wenn sich eine Person vor der Anordnung einer Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots vorsorglich selbst absondert beziehungsweise ihre berufliche Tätigkeit nicht ausübt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende behördliche Anordnung hätte erlassen werden können.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. 

Ungeimpfte erhalten erhalten ab 01.11.2021 keine Entschädigung mehr. Diese haben dann in der Zeit der Quarantäne auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen ihren Arbeitgeber, müssten also bspw. Urlaub nehmen. Daher steht dem Arbeitgeber bei angeordneter Quarantäne auch ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer nach dem Impfstatus zu. Lesen Sie dazu auch ⇒ hier weiter.

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Der Arbeitgeber muss also in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Ab der siebten Woche ist die Entschädigungsleistung auf 67 % des Nettolohns, maximal 2.016 Euro/Monat, gedeckelt. Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers besteht auch nach der sechsten Woche.

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von zwölf Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter). Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.

Weiterführende Informationen finden Sie in einem instruktiven FaQ-Katalog des Bundesministeriums für Gesundheit ⇒ hier.

Informationen zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen des Bezugs einer Ent­schä­digung nach § 56 IfSG bei Beschäftigungsverboten oder bei Absonderung können Sie dem Be­spre­chungs­papier des GKV-Spitzenverbands vom 13./14.10.2009 entnehmen.

Tatsächlich Erkrankte - auch Ungeimpfte - fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld nach den allgemeinen Bestimmungen erhalten. In diesem Fall hat auch der Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

erleichterte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Was normalerweise nicht möglich ist, ermöglicht die Corona-Krise, die Arbeits­un­fähig­keits-Bescheini­gung per Telefon.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie war es Ärzten zunächst befristet bis zum 31.05.2020 gestattet, AU-Bescheinigungen für bis zu 7 Tage, verlängerbar um weitere maximal 7 Tage, aus­zu­stellen und dem Patienten per Post zuzusenden. Die Regelung gilt nun aber aktuell zunächst bis zum 31.03.2023.

Voraussetzung ist, dass eine persönliche ärztliche Überzeugung vom Zu­stand des Patienten durch eingehende telefonische Befragung erfolgt ist. Die Ausnahmeregelung gilt nur für Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen (§ 31 S. 2 Bun­des­mantelvertrag Ärzte in der Fassung vom 01.04.2020). 

Lesen Sie auch die ⇒ Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

Zu den Folgen einer Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit lesen Sie hier weiter. Ziehen Sie zur all­ge­meinen Thematik der Arbeitsunfähigkeit ergänzend unser Merkblatt "Arbeits­un­fähig­keit und Entgeltfortzahlung" und das zur Arbeitsunfähigkeit im Urlaub heran.

Mit den Informationen auf unserer Website verfolgen wir das Ziel, Sie stets auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt wird von uns mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wir übernehmen aber keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer In­for­ma­tionen. Wir können und werden diese Informationen ständig und ohne Ankündigung ändern. Insbesondere leisten wir damit keine individuelle Rechtsberatung und übernehmen für Entscheidungen, die Sie aufgrund unserer Informationen fällen, keine Haftung. Dazu bedürfte es der Begründung eines Mandatsverhältnisses, welches sich auf die individuelle Beratung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsfragen richtet und dessen Zustandekommen von uns bestätigt wurde. Auf externe Verweise (Links) haben wir keinen Einfluss; sie bedeuten nicht, dass wir uns deren Inhalt zu eigen machen.
Die von uns angebotenen weiteren Downloads von unserer Website stehen nur unseren Mandanten zur Verfügung, die mit uns dazu eine Informationsvereinbarung abgeschlossen haben.

 
Direktlink