Arbeitsrecht in der Pandemie

Arbeitsverweigerungsrecht

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle der Arbeit fern­zu­bleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Un­zu­mutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zu­mindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Bloße Erkältungsanzeichen von Kollegen ohne weiteren objektiv be­grün­deten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorliegende Infektion mit dem Corona-Virus reichen dafür nicht aus.

Der Arbeitgeber ist aber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, möglichen An­steckungen durch zurückkehrende Beschäftigte durch Schutzmaßmahmen vorzubeugen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gibt dazu wesentliche Anhaltpunkte.

Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Sie können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die mögliche Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln anzustecken, begründet auch kein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.

Kommt ein Beschäftigter allein aus Angst vor Ansteckung nicht an seinen Arbeitsplatz, gerät er mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung in Verzug, so dass der Arbeitgeber kein Entgelt zahlen muss. Ggf. sind weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen (z.B. Abmahnung, siehe dazu unser Merkblatt mit Muster­texten) zu prüfen.

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