Arbeitsrecht in der Pandemie

Betriebsbedingte Kündigungen statt Kurzarbeit

Alternativ zur Kurzarbeit können und müssen natürlich auch betriebsbedingte Kündigungen in Betracht bezogen werden; nur sollten Sie dazu jetzt keine übereilten Entscheidungen treffen. Erwägenswert aber ist in Fällen, in denen eine Betriebsschließung zu erwarten oder diese bereits angeordnet ist, folgendes:

  1. Mitarbeiter, die noch in der Probezeit sind, können vereinfacht gekündigt werden; das sollte in allen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht, erwogen werden. Beachten Sie aber in diesen Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (⇒ Mustertext für unsere Mandanten).
  2. Arbeitsverträge, bei denen der Beginn des Arbeitsverhältnisses noch bevorsteht, sollten ggf. vor Dienstantritt gekündigt werden, und zwar selbst dann, wenn im Vertrag, wie in unseren Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, die Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Begründen Sie diese Kündigungen mit der Ausnahmesituation um die Schließung Ihres Betriebs und erklären Sie vorsorglich die fristgerechte Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Beachten Sie, dass der Betriebsrat auch bei Kündigungen vor Dienstantritt zu beteiligen ist. Das jedenfalls sieht das LAG Hessen (Urteil vom 31.05.1985, AZ. 13 Sa 833/84) so, wenn auch einige Kommentatoren das anders sehen. Beteiligen Sie also vorsorglich den Betriebsrat nach § 102 BetrVG (⇒ Mustertext für unsere Mandanten)

Überlegen Sie andererseits, ob und wie lange Sie die gegenwärtige Situation anderweitig, bspw. mit Kurzarbeit, überbrücken können. Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall wird aktuell für die Dauer von längstens 24 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Stehen Sie das durch?

Eine für Monate ange­ordnete Kurzarbeit kann einem weitergehenden Personalabbau durch Kün­digungen erschweren. Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aus per­sonen- oder verhaltensbedingten Gründen aussprechen. Dafür gelten keine Besonderheiten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen aber besondere Gründe dazukommen. Die Situation muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit geändert haben, was der Arbeitgeber nachweisen muss.  Bei Kurzarbeit geht der Arbeitgeber nur von einem vorüber­gehenden Ar­beits­mangel aus. Soll eine betriebsbedingte Kündigung im zeitlichen Zu­sam­menhang mit einer bereits vereinbarten oder prog­nos­tizierten Kurzarbeit ausgesprochen werden, spricht nach der Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichtes zunächst vieles dafür, dass nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel auszugehen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung gerade nicht rechtfertigt.

Die geplanten Erleichterungen im Hinblick auf die Kurzarbeit werden sicherlich vielen Unternehmen helfen, die Corona-Krise zu bewältigen. Die Wirtschaftskrise 2009/2010 hat aber gezeigt, dass sich die Situation während einer bestehenden Krise in kürzester Zeit noch einmal dramatisch verschlechtern kann. Damals hatten ebenfalls viele Unternehmen von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch gemacht. Es war aber gerade dann die Kurzarbeit, die es ihnen erschwerte, nach weiteren kurzfristigen drama­tischen Verschlechterungen einen Kurswechsel vorzunehmen und betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Es ist deshalb  dringend anzuraten, vor Inanspruchnahme der Kurzarbeit differenzierte Analysen zu erstellen und hieraus eine Prognose für den künftigen Beschäftigungsbedarf herzuleiten:

  • Gehen Sie davon aus, dass Sie die Corona-Krise nur für einen bestimmten Zeitraum von einigen Monaten beeinträchtigen wird und das Unternehmen danach „normal“ fortgeführt werden kann? Dann dürfte Kurzarbeit ein geeignetes Mittel darstellen
  • Ist aber bereits jetzt nicht mehr abschätzbar, ob die Corona-Krise Ihr Unternehmen tatsächlich nur zeitlich begrenzt beeinträchtigt, ist zu überlegen, den Umfang und/oder der Kurzarbeit entweder stark einzuschränken oder hierauf ganz zu verzichten, damit betriebsbedingte Beendigungskündigungen möglich bleiben.
  • Planen Sie ohnehin schon einen erheblichen Personalabbau im Hinblick auf einen anstehenden Strukturwandel? Dann kann eine Kurzarbeit der Umsetzung solcher Pläne entgegenstehen. Auch in diesem Fall muss sorgsam geprüft werden, ob der geplante Personalabbau angesichts der Corona-Krise in angepasster Form möglicherweise früher durch den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen umgesetzt wird.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen können Sie unserer Broschüre zum Kündigungsrecht entnehmen. Zu den Auswirkungen einer Kündigung während der Kurzarbeit auf das KUG und die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers lesen Sie ⇒ hier weiter.

Kündigung in bzw. während der Kurzarbeit

Eine für Monate angeordnete Kurzarbeit kann einem weitergehenden Personalabbau durch Kündigungen erschweren. Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen aussprechen. Dafür gelten keine Besonderheiten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen aber besondere Gründe dazukommen. Die Situation muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit geändert haben, was der Arbeitgeber nachweisen muss. Bei Kurzarbeit geht der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Ar­beits­mangel aus. Soll eine betriebsbedingte Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer bereits vereinbarten oder prognostizierten Kurzarbeit ausgesprochen werden, spricht nach der Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichtes zunächst vieles dafür, dass nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel auszugehen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung gerade nicht rechtfertigt.

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist Anspruch auf Arbeitsentgelt indes nur in Höhe der tatsächlich in der Kurzarbeit verbliebenen Arbeitszeit zzgl. eines weiteren Anspruchs in Höhe des KUG gegen den Arbeitgeber.

Der Anspruch auf Erstattung des KUG durch die Arbeitsagentur entfällt bei Übergabe des Kündigungsschreibens ab dem darauffolgenden Tag und bei Zusendung des Kündigungsschreibens durch Brief 3 Tage nach der Absendung des Kündigungsschreibens (der Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet). Dasselbe gilt bei einem Auf­hebungsvertrag ab dem Tag nach dessen Unterzeichnung (siehe dazu die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Download ⇒ hier) auf Seite 46.

Nach § 98 Abs.1 Nr. 2 SGB III gehört zu den persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf KUG, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf­hebungsvertrag aufgelöst ist. Diese Regelung ändert aber nichts an einer wirksamen Anordnung von Kurzarbeit und auch nichts an der Pflicht des Arbeitgebers, KUG zu errechnen und auszahlen. Ein Anspruch auf volle Vergütungszahlung während der Kündigungsfrist - also so, als wenn es keine Kurzarbeit gäbe - besteht hingegen nicht.

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