Arbeitsrecht in der Pandemie

Betriebsschließungen

Folgen der Schließung eines Betriebes

Verschiedene Allgemeinverfügungen und Verordnungen führen gegenwärtig zu Betriebs­schließungen oder -ein­­schrän­­kungen, z.B. der Gastronomie sowie Ladenöffnungsverbote für weite Teile des Einzelhandels.

Nur weil Kunden den Laden oder die Gaststätte nicht betreten dürften, bedeutet das nicht, dass auch die Mitarbeiter den Laden bzw. die Räume der Gaststätte nicht betreten können. Prüfen Sie in Ruhe, wie Sie mit der Sitation umgehen. Geschlossen ist die Ladentür, nicht der Personaleingang und nicht die Warenannahme. Wenn auch kein Verkauf mehr stattfindet, benötigen Sie weiterhin

  • Personal in der Verwaltung
  • Mitarbeiter der Warenannahme und u.U. auch noch einige Warenverräumer
  • Wachpersonal (besonders wichtig, da bei menschenleeren Läden Plünderungen nicht ausgeschlossen sind!)
  • Pförtner und Mitarbeiter der Telefonzentrale

Nun zu den rechtlichen Aspekten:
In Fällen der Betriebsschließung kommt es zur Anwendung der sog. „Betriebsrisikolehre“. Betriebsrisikofälle aus der Vergangenheit betreffen die Unterbrechung der Energieversorgung, der Einwirkung von Naturereignissen, dem Ausbleiben von Rohstoffen oder dem Auftreten von Maschinenschäden und der daraus folgenden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes. Ein Verschulden des Arbeitgebers liegt nicht vor, dennoch trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko infolge behördlicher Maßnahmen, wenn das Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb „durch dessen besondere Art“ angelegt ist. Es kommt also auf die Eigenart des Betriebes an. Beispiele aus der Vergangenheit

  • Der historische Fall, dass bei der Staatstrauer nach Hindenburgs Tod im Jahre 1934 die Musiker einer Tanzkapelle ihren Entgeltanspruch behielten, da „dem Tanzlokal das Risiko solcher Schließungen wegen Staatstrauer“ innewohne. Der Arbeitgeber musste den Lohn zahlen.
  • BAG hat ähnlich im Jahr 1963 anlässlich einer Landestrauer in Nürnberg entschieden.
  • Flugverbot aufgrund einer Aschewolke oder wegen eines auf einen einzelnen Betrieb bezogenen Verbots wegen Smogalarms ist vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Vorübergehende Einstellung des Bankbetriebs aufgrund aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der BaFin

Nicht zum Betriebsrisiko gehören allgemeine Gefahrenlagen wie Kriege, Unruhen und Terror­an­schläge. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. 31/21) entschieden, dass der Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und somit nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

§ 56 Infektionsschutzgesetz regelt die Möglichkeit einer individuellen Erstattungsanspruchs. Danach gilt, dass derjenige, der auf Grund dies Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, An­steckungs­ver­dächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne eines beruf­lichen Tätigkeitsverbots (§ 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz) Verboten in der Ausübung seiner bis­herigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall er­leidet, eine Entschädigung in Geld erhält. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder An­steckungs­verdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Aus diesen Grundsätzen lässt sich aber – vorbe­haltlich weitere Erkenntnisser – kein Er­stat­­tungsan­spruch des A­rbeit­gebers hinsichtlich seiner Lohnaufwendungen herleiten. Lesen Sie dazu auch hier weiter. Entscheidet sich der Arbeitgeber selbst, ohne behördliche Anordnung den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen, behält der Arbeitnehmer in jedem Fall den Lohnanspruch.

Nutzen Sie also die Mittel der Anordnung der Inanspruchnahme von Resturlaub, den Abbau von Zeit­guthaben, der Arbeit im Homeoffice und der Kurzarbeit.

Mit den Informationen auf unserer Website verfolgen wir das Ziel, Sie stets auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt wird von uns mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wir übernehmen aber keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer In­for­ma­tionen. Wir können und werden diese Informationen ständig und ohne Ankündigung ändern. Insbesondere leisten wir damit keine individuelle Rechtsberatung und übernehmen für Entscheidungen, die Sie aufgrund unserer Informationen fällen, keine Haftung. Dazu bedürfte es der Begründung eines Mandatsverhältnisses, welches sich auf die individuelle Beratung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsfragen richtet und dessen Zustandekommen von uns bestätigt wurde. Auf externe Verweise (Links) haben wir keinen Einfluss; sie bedeuten nicht, dass wir uns deren Inhalt zu eigen machen.
Die von uns angebotenen weiteren Downloads von unserer Website stehen nur unseren Mandanten zur Verfügung, die mit uns dazu eine Informationsvereinbarung abgeschlossen haben.

 
Direktlink