Arbeitsrecht in der Pandemie

Datenschutz und Fragerecht bei Urlaubsrückkehrern

Grundsätzlich wird ein Arbeitgeber in der gegenwärtigen Situation fragen und von dem Arbeitnehmer auch eine Antwort erwarten können, ob er, wenn er aus dem Urlaub zurückkehrt, in einem Gebiet war, das als Risikogebiet gilt oder für das sogar eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Zu fragen ist aber lediglich, ob der Beschäftigte in den letzten 28 Tage in einem vom Coronavirus betroffenen Gebiet war.

Die zeitliche Eingrenzung beruht auf der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor dem Hintergrund der möglichen Zeit des Risikos der Infektion durch eine Träger des Virus. Konsequenterweise ist dann bei einer positiven Antwort auch nach Symptomen von Atemwegserkrankungen zu fragen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) hat für daten­schutz­rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie allgemeine Hinweise zum Daten­schutz bereitgestellt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung bei Arbeitnehmern ist § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses). Die Erhebung der Daten und deren Verarbeitung ist erforderlich, um andereArbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken durch den Virus am Arbeitsplatz zu warnen. Daher fallen auch Fragen nach dem konkreten Aufenthalt in Risikogebieten unter die erforderliche Datenverarbeitung.

Zudem handelt es sich bei der Frage nach einer Infektion mit dem Virus um die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten (§ 26 Abs. 3 BDSG), die aber erhoben und verarbeitet werden dürfen, damit der Arbeit­geber seine Rechte bzw. Pflichten aus dem Arbeitsrecht ausüben kann. Diese umfasst auch die Fürsorgepflicht hinsichtlich der Gesundheit der Belegschaft.

Im Infektionsfall, also wenn der Arbeitgeber erfährt, dass einer seiner Arbeitnehmer infiziert ist oder unter einem konkreten Infektionsverdacht steht, darf er die Identität des Infizierten nur dann preis­geben, wenn dies für Vorsorgemaßnahmen erforderlich ist, wie bspw. dann, wenn geklärt werden muss, wer im Betrieb Kontakt mit dem infizierten Arbeitnehmer hatte.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg sieht dies in seinen FAQ Corona anders. Er geht davon aus, dass eine Warnung an die Beschäftigten ohne Nennung des Namens team- bzw. abteilungsbezogen erfolgen kann. Sollte dies nicht ausreichend sein, sollen die Gesundheitsbehörden um Rat gefragt werden. Sofern dies nicht möglich sei, könne über den konkreten Beschäftigten informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen. Wir halten diese Verkomplizierung für nicht richtig. Der Datenschutz kann wohl kaum über dem Gesund­heits­schutz stehen.

Datenschutz im Homeoffice

Nicht erst seit Corona ist die Frage, wie die Arbeit im Homeoffice datenschutzrechtlich zu behandeln ist, von Bedeutung. Lesen Sie dazu die Hilfestellung zum Datenschutz im Homeoffice der Niedersächsischen Beauftragten für den Datenschutz, die Sie ⇒ hier downloaden können.

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