Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Verträge für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte
Es gibt vergütungsgeringfügig Beschäftigte (520-Euro-Kräfte) und zeitgeringfügig (kurzfristig) Beschäftigte, die beide von dem Begriff "Minijob" erfasst werden. Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Website der Minijobzentrale.
Kurz gefasste Verträge für Minijobs finden Sie auf unser Website nicht.
Warum?
Minijobber sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer wie alle anderen Mitarbeiter/innen auch. Sie haben nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. Deshalb müssen Verträge mit Minijobbern noch zusätzliche Vereinbarungen enthalten. Nur so können Sie sich vor Haftungsrisiken, insbesondere im Fall der Doppelbeschäftigung (⇒ § 8 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV) schützen.
Wählen Sie also bitte auch für diese Arbeitnehmer/innen einen normalen befristeten oder unbefristeten Vertrag, ergänzt um die Allgemeinen Arbeitsertragsbedingungen aus und dann zusätzlich einen Zusatzvertrag für vergütungsgeringfügig Beschäftigte oder kurzfristig (zeitgeringfügig) Beschäftigte aus der nachstehenden Auswahl.
Beachten Sie zudem, dass für geringfügig Beschäftige eine gesetzliche Pflicht zur Aufzeichung der tatsächlichen Arbeitszeit besteht (siehe dazu unser ⇒ Merkblatt zum Mindestlohngesetz und Merkblätter - Individualarbeitsrecht). Das gilt nicht nur für die 520-Euro-Kräfte (vergütungsgeringfügig Beschäftigte), sondern auch für die 70-Tages- bzw. 3-Monats-Verträge (zeitgeringfügig Beschäftigte).
Weitere Informationen zum Thema Minijobs finden Sie in den ⇒ Geringfügigkeitsrichtlinien.
Zusatzverträge für geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
kurzfristig Beschäftigte - Ergänzungsvereinbarung (maximal 70 Arbeitstage bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) | |
Dateiname: | AV_Ergänzungsvereinbarung_kurzfristig_70_Arbeitstage_V4_1.doc |
Typ: | DOC |
Größe: | 81 KByte |
Beschreibung: | nach § 8 I Ziff. 2 2. Alt. SGB IV |
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