Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Änderungs- und Entfristungsvereinbarungen


Die Verträge zur dauerhaften Änderung oder Entfristung (unbefristete Fortsetzung) finden An­wen­dung, wenn

  • geänderte Arbeitsbedingungen in unbefristeten Verträgen bzw.
  • in befristeten Verträgen vereinbart werden sollen oder
  • bisher befristete Arbeitsverträge entfristet werden sollen, wobei es sich empfiehlt, an dieser "Schnittstelle" des Vertrages ggf. nochmals andere Bedingungen zu vereinbaren, da spätere Änderungen nur noch einvernehmlich oder unter erschwerten Bedingungen mittels eines Änderungskündigung vorgenommen werden können oder auch
  • wenn bisher nur mündlich abgeschlossene Verträge auf eine schriftliche Grundlage gestellt werden sollen.

In den Vertragsmustern 1 bis 6 wählen Sie unter Ziffer 2 des Vorblatts mit den von Ihnen zunächst zu beantwortenden Fragen zum Vertragsinhalt aus, für welche der obigen vier Alternativen der Vertrag gelten soll.

Soll nur ohne weitere Änderungen eine Entfristung vereinbart werden, empfehlen wir Ihnen den Ver­trags­typ 8. Wenn zumindest aber aktuellere Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen eingeführt wer­den sollen, wählen Sie den Vertragstyp 9.

WICHTIGER HINWEIS:
Wenn Sie Verträge ändern wollen, die vor dem 01.02.2002 abgeschlossenen wurden und noch Klauseln über die Anwendung von Tarifverträgen enthalten, müssen Sie Ver­trags­typen wählen, mit denen auch die neuen AAB vereinbart werden. Wählen Sie nicht - jedenfalls nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns - die Ver­tragstypen 7-8 sowie 10 und 11! Lesen Sie dazu auch unser ⇒ Merkblatt zur Tarifbindung

Befristete Änderungsvereinbarungen finden Sie unter ⇒ befristete Änderungsverträge.

1. allgemeine Änderung eines Arbeitsvertrages

mit der Möglichkeit, die aktuellen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen und andere materielle Änderungen (z.B. Dauer der Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub) zu vereinbaren, aber ohne spezielle Regelungen zur Arbeitszeit oder Mehrarbeitsabgeltung.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2022

2. Änderung zum Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit

nach § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf / Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall).
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 9/2022

3. Änderung zum Arbeitsvertrag mit flexibler Mehrarbeitsvereinbarung

wonach bis zu 25 % der vereinbarten Regelarbeitszeit zusätzlich variabel i.S.d. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgefordert werden können und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten sind.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2022

4. Änderung zum Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeitsvereinbarung

Kombination aus den beiden vorstehenden Vertragstypen (variable Arbeitszeit und flexible Mehrarbeitsgestaltung).
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 05/2023

5. Änderung zum Arbeitsvertrag mit pauschaler Mehrarbeitsabgeltung

bis zu maximal 20 % der vereinbarten Regelarbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung abverlangt werden können. Der Anteil der abgegoltenen Mehrarbeit kann in den Schritten 5 - 10 - 15 und 20 % ausgewählt werden.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 05/2023

6. Änderung zum Arbeitsvertrag in Teilzeit mit Stundenabrechnung

mit Vereinbarung eines Stundenentgelts, wobei nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mindestens aber die Stunden nach der vereinbarten Regelarbeitszeit, bezahlt werden. Mehrarbeit kann im Folgemonat gezahlt werden. Kein Arbeitszeitkonto.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2022

7a. Kurzfassung zur Änderung der Arbeitszeit und Vergütung bei Monatsvergütung

zur dauerhaften Abänderung der vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit mit entsprechender Änderung der Höhe der monatlichen Vergütung.
Dieser Änderungsvertrag lässt im Übrigen und damit anders als die Formularverträge 1 bis 6 den bisher geltenden Arbeitsvertrag unverändert fortgelten.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022

7b. Kurzfassung zur Änderung der Arbeitszeit und ggf. der Vergütung bei Stundenvergütung

zur dauerhaften Abänderung der vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit bei Verträgen, die eine Vergütung nach geleisteten Stunden vorsehen (Vertragstyp 6). Bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Änderungsvertrages kann auch eine Veränderung der Höhe der Stundenvergütung vorgenommen werden.
Dieser Änderungsvertrag lässt im Übrigen und damit anders als die Formularverträge 1 bis 6 den bisher geltenden Arbeitsvertrag unverändert fortgelten.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022

8. Entfristungsvereinbarung

zur alleinigen Aufhebung der Befristung eines Arbeitsvertrages.
Dieser Vertrag lässt im Übrigen und damit anders als die Formularverträge 1 bis 6 den bisher geltenden Arbeitsvertrag inhaltlich unverändert, aber unbefristet, fortgelten.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022

9. Entfristungsvereinbarung mit neuen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen

Dieser Vertrag lässt im Übrigen ebenso wie der Vertrag Nr. 8 die bisher geltenden Kern-Arbeitsbedingungen zwar inhaltlich unverändert, führt aber gleichzeitig neue, aktuellere Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen ein, die dem Vertrag beigefügt werden müssen.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie in § 2 des Textes die aktuelle Nummer der AAB eintragen müssen, die Sie auf Seite 1 unten links der AAB finden. Die Ziffer beginnt mit "V" und lautet bspw. "V 11.8".
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 8/2022

10. Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG

nach entsprechender Geltendmachung des Teilzeitanspruchs durch den Arbeitnehmer. Der Vertrag lässt im Übrigen die bisher geltenden Arbeitsbedingungen inhaltlich unverändert. Eine bestimmte Lage der Arbeitszeit kann vereinbart werden; das entsprechende Textfeld kann aber auch leer gelassen werden. Zu den Anspruchsvoraussetzungen lesen Sie unsere ⇒ Checkliste "Teilzeitwunsch nach § 8 TzBfG".
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022

11. "offene" Änderungsvereinbarung

in dieses Formular können Sie in § 1 freien Text darüber einsetzten, was geändert werden soll.
Wir empfehlen Ihnen aber, vor einer frei formulierten Änderung des Vertrages mit uns Rücksprache zu nehmen.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022

TECHNISCHER HINWEIS ZUM AUSDRUCK DER VERTRÄGE

Die Musterverträge, die aus einem vorgeschalteten Blatt zur Dateneingabe und dem danach folgenden eigentlichen Vertragstext bestehen, können leider nur insgesamt, also einschließlich des Blatts zur Dateneingabe, ausgedruckt werden. Ausschließlich den Vertragstext auszudrucken, indem die Seiten des Vertrages selbst in der Druckermaske eingegeben werden, ist technisch nicht möglich.

Dabei handelt es sich um ein bekanntes Problem des Microsoft-Programmes Word, auf das wir leider keinen Einfluss haben. 

 
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