Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge


sind nur bei Neueinstellungen unter kalendermäßiger Befristung und im Regelfall nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch eine höchstens dreimalige Ver­län­ge­rung des Arbeitsvertrages zulässig.

Bei Unternehmensneugründungen ist eine Befristung bis zu 4 Jahren mit mehrfacher Verlängerung mög­lich. Bei älteren Arbeitnehmern kann unter weiteren Voraussetzungen auch eine Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren vereinbart werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Merkblatt "Be­fris­te­te Arbeitsverträge".

Achtung: Bei der Verlängerung des befristeten Vertrages darf der Verlängerungsvertrag auch nur die Verlängerung regeln und nichts anderes, noch nicht einmal eine Ver­gü­tungs­höhung! Für die Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge nutzen Sie bitte ausschließlich ⇒ die­ses Formular.

Weitere Hinweise zu sachgrundlos befristeten Verträgen und den Klauselvarianten finden Sie unter den Tipps bei ⇒ sachgrundlos befristeten Verträgen und ⇒ Vertragsvarianten.

TECHNISCHER HINWEIS ZUM AUSDRUCK DER VERTRÄGE

Die Musterverträge, die aus einem vorgeschalteten Blatt zur Dateneingabe und dem danach folgenden eigentlichen Vertragstext bestehen, können leider nur insgesamt, also einschließlich des Blatts zur Dateneingabe, ausgedruckt werden. Ausschließlich den Vertragstext auszudrucken, indem die Seiten des Vertrages selbst in der Druckermaske eingegeben werden, ist technisch nicht möglich.

Dabei handelt es sich um ein bekanntes Problem des Microsoft-Programmes Word, auf das wir leider keinen Einfluss haben. 

Formularverträge mit zeitlicher Befristung ohne Sachgrund

1a. sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an die bestandene Prüfung eines Auszubildenden
Dateiname: AVv_IIa.1a_befr_nach_Berufsausbildung_14_II_TzBfG_V6_3.doc
Typ: DOC
Größe: 335 KByte
Beschreibung:

nach § 14 Abs. 2 TzBfG, daher mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 2 Jahre, unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Vertrags, der erst nach Bestehen der Prüfung in Kraft treten, aber schon vorher unterschrieben werden soll.
Ohne Probezeit/Probearbeitsverhältnis, da nach der Rechtsprechung des BAG die Aus­bildungs­zeit für die Berechnung der Kündigungsfristen wie die Wartezeit nach dem Kündigungs­schutzgesetz berücksichtigt wird.
NEUFASSUNG NACHWEISGESETZ 2022 - 08/2022

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