Bitte beachten Sie, dass der Download der nachfolgend angebotenen Dateien unseren Mandanten mit Informationsvereinbarung vorbehalten ist. Nähere Informationen zu dieser Vereinbarung finden Sie im ⇒ MANDANTEN PORTAL.
unbefristete Arbeitsverträge
sind der Regelfall beim Abschluss von Arbeitsverträgen. Sie sollten stets mit einem befristeten Probearbeitsverhältnis beginnen. Das sehen unsere Vertragstexte daher auch vor. Sollten Sie aber eine Probezeit bevorzugen, lässt sich der Text durch Auswahl in dem Dropdown-Feld in der Überschrift des § 1 auch insoweit ändern. In allen Verträgen können Sie auch auswählen, ob der Urlaubsanspruch auf der Basis von Werk- oder Arbeitstagen vereinbart werden soll.
Daneben gibt es aber verschiedene Möglichkeiten, die z.B. für die Art der Arbeitsleistung und die Arbeitszeit gewählt werden können.
1. allgemeiner Arbeitsvertrag unbefristet ohne besondere Vereinbarungen, also die "Basisfassung" |
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1a. Arbeitsvertrag für leitende Angestellte i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG und § 5 Abs. 4 BetrVG mit Vollmacht zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. |
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2. Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit mit variabler Arbeitszeit nach § 12 TzBfG (Einteilung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall) |
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3. Arbeitsvertrag mit flexibler Mehrarbeitsvereinbarung wonach bis zu 25 % der vereinbarten Regelarbeitszeit zusätzlich variabel i.S.d. § 12 TzBfG abgefordert werden können und nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu vergüten sind |
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4. Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit und flexibler Mehrarbeitsvereinbarung Kombination aus den beiden vorstehenden Vertragstypen (variable Arbeitszeit und flexible Mehrarbeitsgestaltung) |
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5. Arbeitsvertrag mit pauschaler Mehrarbeitsabgeltung wodurch bis zu maximal 20 % der vereinbarten Regelarbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung abverlangt werden können. Der Anteil der abgegoltenen Mehrarbeit kann in den Schritten 5 - 10 - 15 und 20 % ausgewählt werden. |
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6. Arbeitsvertrag in Teilzeit mit Stundenabrechnung mit Vereinbarung eines Stundenentgelts, wobei nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden. Kein Arbeitszeitkonto, aber Zusage einer Mindestarbeitszeit |
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