Arbeitsrecht in der Pandemie

3G am Arbeitsplatz

Nach § 28b Abs. 1 IFSG dürfen ab 24.11.2021 Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Soweit es sich nicht um kostenlose Bürgertests handelt, tragen die Arbeitnehmer die Kosten der Tests selbst.

Die 3-GPflicht gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sowie für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Ohne mitgeführten Nachweis ist das Betreten der Arbeitsstätte nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen.

Den Arbeitgeber treffen Kontroll- und Dokumentationspflichten. Er ist nach § 28 b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Im Rahmen der Überwachungspflicht dürfen die personenbezogenen Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeitet werden; sie dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Das Gesundheitsamt kann von jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen, also auch die Vorlage der Dokumentation.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche genauen Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre Pflichten zu erfüllen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Einzelheiten zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz und zu den damit verbundenen Überwachungs- und Dokumentationspflichten geregelt werden.

Das Bundesarbeitsministerium hat dazu einen Online-FaQ-Katalog erstellt, den Sie ⇒ hier finden. Dort enthält man Antworten auf Fragen zu den:

  • 3G-Nachweispflichten
  • Kontrollen durch den Arbeitgeber
  • Dokumentationspflichten
  • Kostentragung für den Test
  • Betriebliche Testangebote
  • Bußgelder.

Klargestellt wird u.a., dass Beschäftigte eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen haben, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertest oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Dies jedoch nur insoweit, als dass sie durch beauftragte und entsprechend in Hinblick auf die Testung unterwiesene Dritte beaufsichtigt worden sind. Lässt sich der Arbeitnehmer im Betrieb testen, ist die Zeit für den Test keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Über den betrieblichen Test dann der Arbeitgeber, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, auch einen anderweitig nutzbaren Testnachweis ausstellen. Davon aber raten wir aus Haftungsgründen ab.

 

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