+++ arbeitgeber-anwälte.de +++

Die seit über 40 Jahren auf die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Führungskräften spezialisierte Kanzlei von Fachanwälten für Arbeitsrecht

Mathias Busch und Henning C. Köhler

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht


Hinüberstraße 18 • 30175 Hannover
Tel.: 0511 / 343230 • Fax: 0511 / 89767829

Verlängerung des Urlaubs wegen Flugausfällen in den VAE?

Zur Zeit sitzen zahlreiche Urlauber wegen der Flugausfälle in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) fest und erreichen möglicherweise nicht den Arbeitsplatz am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub. Arbeitsrechtlich ist dies ein Fall unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung. Allerdings trägt das Wegerisiko der Arbeitnehmer; es besteht also für die ausgefallenen Arbeitstage kein Vergütungsanspruch. Mangels Verschuldens des Arbeitnehmers ist dies im Regelfall auch kein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Was genau mit den ausgefallenen Arbeitstagen geschieht, sollte aber mit dem Arbeitnehmer besprochen werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Fehltage kurzerhand mit noch vorhandenen Urlaubstagen zu verrechnen. Ebenso sollte von der einseitigen Verrechnung mit Überstunden abgesehen werden. Kommt es zu keiner Einigung darüber, wie mit den ausgefallenen Arbeitstagen verfahren wird, bleibt nur der Lohnabzug.

+++ unser aktuelles Rundschreiben +++


Nr. 2/2026 vom 27.02.2026 befasst sich mit folgenden Themen:

  • Rechtsfolgen einer zu langen Probezeit

  • Befristetes Probearbeitsverhältnis oder „nur“ eine Probezeit?
  • Neue Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen (AAB) 

⇒ direkter Download (nur für registrierte Nutzer unserer Website) 


Haben Sie das Rundschreiben nicht erhalten? Dann informieren Sie uns bitte.

+++ Betriebsratswahlen 2026 +++

Von März bis Mai 2026 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Wir empfehlen Ihnen, sich über die wesentlichen Wahlvorschriften durch unsere aktuelle Broschüre zur Betriebsratswahl zu informieren, welche Sie unter ⇒ Merkblätter - Betriebsverfassungsrecht finden oder direkt hier downloaden können.
Sie finden dort oder direkt hier auch eine Broschüre zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren in Betrieben bis 100 Arbeitnehmern.

(Download nur für registrierte Nutzer unserer Website)

+++ Variable Vergütungsbestandteile – Ziele rechtzeitig festlegen +++

Mit Urteil vom 19.02.2025 hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Arbeitgeber Ziele für den Erhalt einer variablen Vergütung verspätet vorgibt (Az. 10 AZR 57/24). Lesen Sie mehr dazu in unserem Rundschreiben 07/2025 (Download hier)

+++ Frist beachten: Meldung zur Ausgleichsabgabe +++

Meldung der Beschäftigungsdaten bis 31. März

Alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt über monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen bis Ende März eines jeden Jahres ihre Daten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) melden. Wie die Betriebsgröße ermittelt wird, können Sie unserer Broschüre zum Schwerbehindertenrecht (direkter Download für registrierte Nutzer unserer Website → hier) entnehmen.

Zur Erstellung der Anzeige und Berechnung der Ausgleichsabgabe kann die vom Institut der Deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Verfügung gestellte Website https://www.iw-elan.de/ genutzt werden, in der die Anzeige über dem Internetbrowser abgegeben werden kann.

+++ Neue Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen +++

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um die Wirksamkeit von Arbeitsverträgen ist in ständiger Entwicklung. Besondere Bedeutung erlangt dabei das sogenannte Transparenzgebot, welches erfordert, dass alle Vertragsformulierungen unmissverständlich sind. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass allgemeine Formulierungen für sogenannte Geheimhaltungsklauseln nicht wirksam sind. Wir haben uns daher entschlossen, unsere Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen einer grundsätzlichen Überarbeitung zu unterziehen und stellen Ihnen die aktuelle Variante auf unserer Website zur Verfügung. Sie werden dabei feststellen, dass wir auch die bisher vorgesehene Versetzungsklausel ersatzlos gestrichen haben, da diese in der Praxis ohnehin nur eine Einschränkung des gesetzlichen Weisungsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO zur Folge hat. Nach wie vor gilt unsere Empfehlung, stets die aktuellen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen zu verwenden. 

Aktuell ist die Fas­­sung Februar 2026 (Version 16.0).

Wenn Sie als registrierter Nutzer wissen wollen, was wann in den AAB geändert wurde und warum wir die Änderung vorge­nommen haben, schauen Sie sich die ⇒ Änderungshistorie an. Was wir im Einzelnen zur Fassung 16.0 geändert haben und warum dies geschehen ist, können Sie in einem Korrekturdokument mit Erläuterungen nachlesen, welches Sie ⇒ hier finden.

+++ Aushangpflichtige Gesetze 2026 +++

Gegenüber der letzten Auflage unserer Broschüre sind Änderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Mutterschutzgesetzes in Kraft ge­tre­ten. Wir haben daher unsere zum Aushang geeignete Broschüre

Aushangpflichtige Gesetze
13. Auflage 2026

erstellt, die wir unseren Mandanten im Rahmen bestehender In­for­ma­tions­ver­ein­barungen auf Anforderung gern kostenlos zu­senden. Die Broschüre können registrierte Nutzer auch gleich ⇒ hier als PDF-Datei zur Veröffentlichung im Intranet oder zum eigenen Ausdruck downloaden.

 
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